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Nicht immer als arglistige Täuschung zu werten
Falschangaben beim Hausverkauf
01.01.2020 (GE 22/2019, S. 1460) In notariellen Grundstückskaufverträgen ist ein umfassender Gewährleistungsausschluss üblich; dieser greift nur dann nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Eine falsche Angabe in Beziehung zu einem durch Gutachten festgestellten Mangel reicht dafür nicht immer aus, wie das OLG Brandenburg unlängst entschieden hat.
Der Fall: Die Käuferinnen einer Doppelhaushälfte stellten fest, dass das Obergeschoss sich nicht ausreichend beheizen ließ; im selbständigen Beweisverfahren stellte der Gutachter eine mangelhafte Isolierung des ausgebauten Obergeschosses fest. Die Käuferinnen verlangten Schadensersatz vom Hausverkäufer wegen arglistiger Täuschung und meinten, der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag sei nicht wirksam, da beim Verkauf erklärt worden sei, der Verkäufer als Bauingenieur habe den Spitzboden und das Obergeschoss selbst ausgebaut und isoliert. Diese Angabe sei falsch gewesen, da der Ausbau vom Voreigentümer vorgenommen worden sei.

Das Urteil: Das OLG Brandenburg wies die Klage ab, da weder ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels anzunehmen sei noch eine arglistige Täuschung durch die Verkäufer. Aus deren Sicht sei nicht zwingend die Neuwertigkeit der Dachisolierung für den Inhalt des Kaufvertrages entscheidend gewesen, sondern allein der Umstand, dass eine Isolierung vorhanden war. Nach dem Zustand der Isolierung sei nicht gefragt worden; die Verkäufer mussten nicht damit rechnen, dass die Klägerinnen den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Dachisolierung im Zuge des Hausbaus durch den Voreigentümer vorgenommen worden war.

Anmerkung der Redaktion: Hauskäufern ist also zu raten, beim Verkaufsgespräch möglichst viel zu fragen und Sachkenner hinzuzuziehen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1505 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann


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