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Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen sind keine AGB
Bauverträge
20.12.2019 (GE 21/2019, S. 1350) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und von der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB ausgenommen. Zu solchen Leistungsbestimmungen gehören auch sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele.
Der Fall: Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Vertragsmuster, das bei der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes zugrunde gelegt wurde und u. a. die Vertragsmuster „Vertrag Objektplanung – Gebäude und Innenräume“, „Vertrag Fachplanung – Technische Ausrüstung“, „Vertrag - Tragwerksplanung“ und „Vertrag Objektplanung – Freianlagen“ beinhaltete. Dabei wurden Kostengruppen benannt und jeweils vereinbart, dass die Baukosten bestimmte Beträge nicht überschreiten durften. Der Kläger hält diese Vertragsbestimmungen für nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame AGB. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das Urteil: Vertragsklauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind keine AGB und von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Das gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen sind Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren. Ausgenommen von der Überprüfung sind aber Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, so der BGH. Dazu gehören bei einem Architektenvertrag sämtliche Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele – und auch die Einhaltung von Kostenobergrenzen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 1304 und in unserer Datenbank.


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