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Nicht wohnwertmindernd: 53 dB(A) machen noch keine „besonders lärmbelastete Lage“
Mieterhöhungsverlangen – Merkmalgruppe 5: Wohnumfeld in Mietspiegel 2017
27.05.2019 (GE 9/2019, S. 562) Der amtlichen Auskunft der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 20. Januar 2019 zufolge weist die Lärmkartierung 2017 für die Adresse der vom vorliegenden Verfahren betroffenen Wohnung im Einzugsbereich des Flughafens Tegel einen – zur Lärmkartierung 2011 – unverändert gewichteten Mittelwert von 63 dB(A) über 24 Stunden für Fluglärm aus. Für den Beurteilungszeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr hat sich der Wert zwar von 52 auf 53 dB(A) erhöht, unterschreitet aber immer noch den Grenzwert für die Kennzeichnung von Lagen mit hoher Lärmbelastung (55 dB[A]).
Der Fall: Der Vermieter einer Wohnung im Bereich des Flughafens Tegel verlangte die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete. Der Mieter stimmte nicht zu. Das angerufene Amtsgericht verurteilte den Mieter teilweise, wogegen der Mieter in die Berufung ging. Er machte u. a. geltend, dass das Amtsgericht in seinen Einwänden den Angaben zur Fluglärmbelastung in der Orientierungshilfe nicht nachgegangen sei, sodass die Feststellungen zur Bewertung des Wohnumfeldes (Merkmalgruppe 5) nicht überzeugten.

Das Urteil: Das LG Berlin, ZK 65, wies die Berufung zurück. Eine besonders lärmbelastete Lage könne allerdings im Rahmen des Wohnumfeldes wohnwertmindernd zu berücksichtigen sein, so dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH den konkreten Einwendungen gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels (hier Mietspiegel 2017) nachzugehen sei. Hier schränke die Orientierungshilfe, die ohnehin nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels sei, selbst die Aussagekraft der Feststellungen unter Hinweis auf die (veraltete) Datengrundlage 2011 ein (vgl. Ziffer 12.3 des Mietspiegels). Der Methodenbericht zum Berliner Mietspiegel 2017 weise darauf hin, dass das Straßenverzeichnis einerseits Adressen als lärmbelastet ausweisen könne, die es tatsächlich nicht seien, andere Wohnungen trotz fehlender Kennzeichnung ebenfalls hoch lärmbelastet sein könnten (vgl. Methodenbericht zum Berliner Mietspiegel 2017). Genauere Daten zu einzelnen Adressen könnten – so der Methodenbericht S. 79 – bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz eingeholt werden.
Der amtlichen Auskunft der entsprechenden Senatsverwaltung vom 23. Januar 2019 zufolge weise die Lärmkartierung 2017 für die Adresse der hier gegenständlichen Wohnung einen – zur Lärmkartierung 2011
– unverändert gewichteten und auf ganze dB aufgerundeten Mittelwert über 24 Stunden von 63 dB(A) für die hier in Frage stehende Lärmquelle Fluglärm aus. Für den Beurteilungszeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr habe sich der Wert zwar von 52 dB(A) auf 53 dB(A) erhöht, unterschreite aber noch immer den Grenzwert der für die Kennzeichnung einer Adresse mit hoher Lärmbelastung maßgeblichen Wert von 55 dB(A). Wenngleich sich danach eine leicht erhöhte Lärmbelastung ergebe, so stelle sich die Feststellung in der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017, wonach die Adresse der hier gegenständlichen Wohnung nicht erhöht lärmbelastet sei, im Ergebnis als richtig dar, denn die auch von der Arbeitsgruppe Mietspiegel zugrunde gelegten Grenzwerte würden eingehalten.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 602 und in unserer Datenbank.


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