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Unangekündigte Schlüsselübersendung
Rückgabe der Mietsache
01.03.2019 (GE 3/2018, S. 157) Bei unangekündigter Schlüsselübersendung erhält der Vermieter mit Schlüsselzugang Besitz an der Mietsache. Die Mietsache ist aber erst dann zurückgegeben gem. § 546 Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter hiervon Kenntnis hat; ein Kennenmüssen reicht nicht aus.
Der Fall: Die auf Räumung und Herausgabe verklagten Mieter hatten behauptet, schon Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel mit der Angabe ihres Namens in einen Briefkasten der Klägerin geworfen zu haben, was diese bestreitet. Ein solcher Brief sei in keinem ihrer Briefkästen aufgefunden worden, sonst hätte sie keine Räumungsklage angestrengt.

Das Urteil: Die Beklagten konnten die Erfüllung ihrer Rückgabepflicht nicht beweisen. Zwar sei mit einer kommentarlosen Übersendung der Wohnungsschlüssel eine konkludente Besitzaufgabe des Mieters verbunden, sofern sich aus den Umständen keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben. Auch könne zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass mit dem Zugang der Schlüssel der Besitz an dem Mietobjekt wieder auf die Klägerin übergegangen wäre, die über den hierfür notwendigen Besitzwillen auch dann verfügt habe, wenn sie von dem Zugang der Schlüssel nichts wusste.
Ihre Rückgabepflicht hätten die Beklagten dennoch nicht erfüllt. Denn die Besitzverschaffung ist zwar (in aller Regel) notwendige, in den Fällen der Schlüsselaufdrängung aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Rückgabe. Ziel der Rückgabe sei die Erlangung der freien Verfügungsgewalt über das Mietobjekt, die ohne entsprechende Kenntnis von der Erlangung dieser Verfügungsgewalt nicht gegeben sei. Vorliegend hätten die Beklagten nicht beweisen können, dass die Klägerin tatsächlich Kenntnis von dem Schlüsselzugang gehabt habe. Ein bloßes Kennenmüssen reiche für die Wiedererlangung der freien Verfügungsgewalt über die Mietsache jedenfalls in den Fällen der vorzeitigen unangekündigten Rückgabe nicht aus. Würde man ein Kennenmüssen ausreichen lassen, würde man dem Vermieter Sorgfaltspflichten auferlegen, auf die er sich in dieser Situation nicht vorbereiten konnte.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2019, Seite 191 und in unserer Datenbank. 


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