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Kein Härtefall bei möglicher Untervermietung eines Schlafplatzes in Einzimmerwohnung
Ergänzende Sozialhilfeleistungen für BAföG-Bezieher
14.12.2018 (GE 22/2018, S. 1428) Nach § 22 SGB XII haben Auszubildende nur in besonderen Härtefällen Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen. Dabei kann der Antragsteller auch auf früher ungewöhnliche zusätzliche Einnahmequellen wie die Untervermietung eines Schlafplatzes in einer Einzimmerwohnung verwiesen werden, wie das SG Berlin ausgeführt hat.
Der Fall: Der Asylbewerber erhielt Leistungen nach einem Bewilligungsbescheid in Höhe von monatlich 744,02 €, der später unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgehoben wurde. Für eine dagegen erhobene Klage beim Sozialgericht beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, um weiter ergänzende Leistungen zu erhalten. Zusätzlich bezog der Antragsteller Leistungen in Höhe von monatlich 504 € nach dem BAföG.

Der Beschluss: Das Sozialgericht Berlin hielt den Antrag für unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden. Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers sollte neben der Ausbildungsförderung keine zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. Ein atypischer Härtefall sei noch nicht einmal bei einem drohenden Abbruch der schulischen Ausbildung anzunehmen. Dazu sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über eine 28,25 m² große Einzimmerwohnung verfüge, bei der es zumutbar sei, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen. Die Untervermietung eines Schlafplatzes insbesondere an einen anderen Studenten oder Auszubildenden sei möglich, zumal sich Zeitungsberichten der letzten Tage entnehmen lasse, dass sogar Schlafplätze in einem Zelt auf einem Küchenbalkon oder ein Schlafplatz auf der Couch tageweise angeboten werden. Ein rechtliches Hindernis dafür sei nicht erkennbar, da nicht vorgetragen sei, eine Zustimmung des Vermieters dazu sei nicht zu erreichen, zumal angesichts der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers auch bei Verweigerung der Zustimmung eine Untervermietung rechtlich zulässig sei.

Anmerkung der Redaktion: Das Gericht hätte sich die zusätzlichen Ausführungen zu der Vermietung eines Schlafplatzes sparen können (und sollen), denn eine besondere Härte liegt eben nach der Wertung des Gesetzgebers nicht schon dann vor, wenn ohne ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt die BAföG-Leistungen nicht ausreichen.
Im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. Januar 2010 - L 23 AY 1/07 -) heißt es: „Der Kläger kann auch die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser Vorschrift kann in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werden. Ein besonderer Härtefall ist aber auch unter Berücksichtigung des den Kläger als Asylbewerber seinerzeit treffenden Arbeitsverbotes nicht erkennbar. Ob eine besondere Härte gegeben und ein Ermessen des Leistungsträgers überhaupt eröffnet ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ein besonderer Härtefall liegt nach der zu § 26 Satz 2 BSHG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach Satz 1 der Vorschrift über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen (BVerwGE 94, 224). Ein danach erforderlicher atypischer Fall liegt jedoch nicht vor. Vielmehr entspricht der Ausschluss von Sozialleistungen für die Ausbildung der bewussten gesetzlichen Wertung, dass Asylbewerbern auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung nicht dieselben Rechte wie Deutschen oder anerkannten Asylberechtigten gewährt werden. Die Beschränkung der Ausbildungsförderung auf den Personenkreis des § 8 BAföG, also zwar auf anerkannte Asylberechtigte, nicht aber auf Asylbewerber, denen regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich untersagt ist, stellt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die nicht über die Anwendung des § 22 Satz 2 SGB XII auf diese Fälle unterlaufen werden darf (vgl. OVG Saarlouis, FEVS 38, 116 m.w.N.).“
Wenn das Gericht, möglicherweise wegen eines gewissen Unbehagens, die Möglichkeit der Untervermietung eines Schlafplatzes heranzieht, ist das eher skurril und juristisch anfechtbar. Schlafburschen gab es zwar in Berlin im vergangenen Jahrhundert zu Zilles Zeiten, mit dem heutigen Verständnis von einem menschenwürdigen Wohnen sind sie jedoch nicht zu vereinbaren, ebenso wenig wie ein Zelt auf einem Balkon. Ob bei einer Einzimmerwohnung ein Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung eines Teils der Wohnung nach § 553 BGB besteht, kann jedenfalls zweifelhaft sein (großzügig allerdings BGH GE 2014, 998).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1472 und in unserer Datenbank.


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