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Kein Beschluss über Schadensersatz gegen Wohnungseigentümer
Sanierungsbeschluss
23.11.2018 (GE 20/2018, S. 1263) Die Feststellung eines Schadensersatzanspruches der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann mangels Beschlusskompetenz nicht Gegenstand einer Beschlussfassung sein.
Der Fall: Die Klägerin und die Beklagten bilden eine WEG. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20. November 2017 beschloss die WEG mit Mehrheit die sukzessive Sanierung der Abdichtung aller undichten Terrassen im Objekt zu Lasten der Instandhaltungsrücklage. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass die Klägerin an den Kosten der Sanierung ihrer Terrassen „wegen eines zerstörenden Eingriffs in das Gemeinschaftseigentum durch eine von ihr beauftragte Fensterbaufirma über einen noch gesondert zu beschließenden Kostenverteilungsschlüssel über den normalen Anteil hinaus an den Kosten beteiligt werden“ soll. Dagegen die Beschlussanfechtung durch die Klägerin – mit Erfolg.

Das Urteil: Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig, weil die Feststellung eines Schadensersatzanspruches der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht Gegenstand einer Beschlussfassung sein kann. Hierzu fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz. Der angefochtene Beschluss stellt nicht lediglich eine bloße Absichtserklärung dar, sondern enthält die Feststellung, dass die Klägerin einen zerstörenden Eingriff in das Gemeinschaftseigentum durch die von ihr beauftragte Fensterbaufirma vorgenommen hat und dies ihre höhere Kostenbeteiligung an den Kosten der Sanierung der Terrassen ihrer Wohnung begründet. Hierbei handelt es sich um die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, wofür die Wohnungseigentümer absolut unzuständig sind. Der Beschluss ist auch nicht beschränkt darauf, diese Regelung zur Finanzierung für ungültig zu erklären. Es liegt auch kein selbständiger/abgrenzbarer Teil eines Beschlusses vor, bei dem eine Teilungültigerklärung in Betracht käme.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1294 und in unserer Datenbank.


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