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Grundsteuer
Finanzämter lehnen Aussetzung der Vollziehung ab – Antwort aus GE 2023, 128
05.02.2023 Viele Eigentümer haben bereits den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes erhalten. Entsprechend unserer Empfehlung hat der Eigentümer gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt und zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. In vielen Fällen haben die Finanzämter darauf bereits reagiert.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt zurückgewiesen. Nach der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung können Sie gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung Einspruch einlegen. Davon rate ich Ihnen jedoch ab. Da es sich bei dem Feststellungsbescheid nicht um einen Steuerbescheid handelt und er deshalb auch keine Zahlungsaufforderung enthält, würde Ihnen eine Aussetzung der Vollziehung keine unmittelbaren Vorteile bringen.
Über den Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes haben die Finanzämter bisher noch nicht entschieden. Das Schreiben enthält insofern lediglich eine Begründung, warum das Finanzamt seinen Bescheid für rechtmäßig hält. Damit hat das Finanzamt aber Ihren Einspruch noch nicht zurückgewiesen. Stattdessen fordert das Finanzamt Sie dazu auf, Ihren Einspruch zurückzunehmen. Häufig wird dazu sogar ein Vordruck beigefügt.
Ich schlage Ihnen daher vor, dem Finanzamt mit nebenstehendem Schreiben zu antworten.



An das
Finanzamt …

Steuer-Nr./Aktenzeichen des Grundstücks

Sehr geehrte/r …,
haben Sie herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom …, mit dem Sie ausführlich zu der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides Stellung genommen haben. Die Ausführungen habe ich mit Interesse gelesen.
Ob das Bewertungsgesetz, auf dem der Bescheid beruht, rechtmäßig ist, wird das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. Mehrere Immobilienverbände haben bereits angekündigt, einen entsprechenden Musterprozess führen zu wollen. Um hierfür geeignete Fälle zu finden, muss man aber anhand der Feststellungsbescheide beobachten, welche Auswirkungen das neue Gesetz hat.
Damit ich von einer Entscheidung des Bundesgerichts zugunsten der Steuerbürger profitieren kann, muss ich den Bescheid „offen“halten und verhindern, dass er bestandskräftig wird.
Ich werde meinen Einspruch daher nicht zurücknehmen, sondern bitte Sie ausdrücklich, über den Einspruch vorerst nicht zu entscheiden.
Sollten Sie es für richtig halten, über meinen Einspruch dennoch zu entscheiden, sähe ich mich gezwungen, beim Finanzgericht Klage zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen

Autor: H.-J. Beck


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