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Grundsteuer
Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts
09.11.2022 Beispiel für den Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts aus GE [18]2022, 929f.
An das Finanzamt …
Steuer-Nr. … (bzw. Aktenzeichen)
Grundstück … (Adresse)
Hiermit lege ich gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts vom … Einspruch ein.
Die dem Bescheid zugrunde liegenden Regelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen in dem siebenten Teil des II. Abschnitts des Bewertungsgesetzes sind meiner Ansicht nach verfassungswidrig.
Nach dem Gesetz werden die Grundsteuerwerte in einem sehr typisierten Verfahren ermittelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens besteht ein Anpassungsverbot; objektspezifische Besonderheiten dürfen nicht berücksichtigt werden. Dennoch besteht keine Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist. Dies entspricht nicht dem Rechtsstaatsprinzip und verletzt das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit. Da das Grundsteuergesetz an den Wert des Grundstücks anknüpfen soll, muss dieser realitätsgerecht ermittelt werden. Durch die starke Typisierung werden die Grundsteuerwerte so stark nivelliert, dass Wertunterschiede nicht mehr realitätsgerecht abgebildet werden. Gerade dies hat das BVerfG aber verlangt.
Außerdem sind m. E. die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte zu hoch.
Eine weitere Begründung meines Einspruchs werde ich zu gegebener Zeit nachreichen.
Zugleich beantrage ich wegen der erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Grundsteuergesetzes die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids.
Mit freundlichen Grüßen
Steuer-Nr. … (bzw. Aktenzeichen)
Grundstück … (Adresse)
Hiermit lege ich gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts vom … Einspruch ein.
Die dem Bescheid zugrunde liegenden Regelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Regelungen in dem siebenten Teil des II. Abschnitts des Bewertungsgesetzes sind meiner Ansicht nach verfassungswidrig.
Nach dem Gesetz werden die Grundsteuerwerte in einem sehr typisierten Verfahren ermittelt. Hinsichtlich des Grund und Bodens besteht ein Anpassungsverbot; objektspezifische Besonderheiten dürfen nicht berücksichtigt werden. Dennoch besteht keine Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen, dass der tatsächliche Verkehrswert niedriger ist. Dies entspricht nicht dem Rechtsstaatsprinzip und verletzt das verfassungsrechtliche Gebot der Folgerichtigkeit. Da das Grundsteuergesetz an den Wert des Grundstücks anknüpfen soll, muss dieser realitätsgerecht ermittelt werden. Durch die starke Typisierung werden die Grundsteuerwerte so stark nivelliert, dass Wertunterschiede nicht mehr realitätsgerecht abgebildet werden. Gerade dies hat das BVerfG aber verlangt.
Außerdem sind m. E. die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte zu hoch.
Eine weitere Begründung meines Einspruchs werde ich zu gegebener Zeit nachreichen.
Zugleich beantrage ich wegen der erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des neuen Grundsteuergesetzes die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids.
Mit freundlichen Grüßen
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