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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Anfechtungsklage plus Beschlussersetzung
Streitwert für Erhaltungsklage
14.09.2026 (GE 15/2026, S. 747) Verlangt ein Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme, richtet sich sein Einzelinteresse grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus.
Der Fall: Die Klägerin wendet mit einer Anfechtungsklage gegen zwei Erhaltungsbeschlüsse, bei denen es sich um die Versetzung von zwei Stromzählern geht. Beide Beschlüsse haben nicht die erforderliche Mehrheit erreicht (Negativbeschlüsse). Ferner erhebt sie für beide Gegenstände jeweils eine Beschlussersetzungsklage. Das LG Berlin II hat für diese Anträge als Gesamtstreitwert die voraussichtlich anfallenden Kosten der Gemeinschaft angesetzt. Dagegen Streitwertbeschwerde der Klägerin, die nur ihr deutlich niedrigeres Einzelinteresse angesetzt haben will. Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen, wohl aber das Kammergericht.

Die Entscheidung: Der Gebührenstreitwert für Beschlussklagen ist in einem ersten Schritt auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Dieses Interesse ist grundsätzlich mit den Gesamtkosten der verlangten Erhaltungsmaßnahmen anzusetzen. Der Gebührenstreitwert darf nach § 49 Satz 2 GKG aber den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen (Einzelinteresse).
Das Einzelinteresse eines Klägers richtet sich grundsätzlich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahme. Die Klägerin hält im Fall insgesamt 45 von 1.000 Miteigentumsanteilen, sodass sie nur die anteilig auf sie entfallenden Kosten der Erhaltungsmaßnahmen zu tragen hat. Dieser Gesamtwert ist nach § 39 Abs. 1 GKG für die Anfechtungsanträge anzusetzen. Für die beiden Beschlussersetzungsklagen ist kein eigener Wert anzusetzen. Bei der Verbindung einer Anfechtungsklage gegen einen Negativbeschluss mit einer Beschlussersetzungsklage scheidet eine Zusammenrechnung beider Werte wegen wirtschaftlicher Identität aus.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 775 und in unserer Datenbank.


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