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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen
Umfang und Gegenstand
10.08.2026 ( GE 12/2026, S. 596) § 18 Abs. 4 WEG gibt einem Wohnungseigentümer Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Verwaltungsunterlagen.
Der Fall
Wohnungseigentümer K verlangt mit Hilfsanträgen von der GdWE, ihm Einsicht in Verwaltungsunterlagen zu geben, und mit den Hauptanträgen deren Übersendung sowie Auskunft.

Die Entscheidung
Der Hauptantrag, die GdWE zu verpflichten, K Bankaufzeichnungen (Finanzkonten) per eMail durch elektronische Kopien im allgemein lesbaren Format zu übersenden, sei unbegründet. Die GdWE könne den Einsichtnahmeanspruch zwar so erfüllen, müsse es aber nicht. Die Übersendung von Unterlagen sei keine „digitale Einsicht“. Deshalb sei auch der Hilfsantrag abzuweisen, Einsicht durch Kopie der Dateien des Hausverwaltungsprogramms mit allen internen Finanzkonten auf allgemein lesbarem Datenträger, Benennung eben dieses Programms zur Beschaffung und technische Spezifikation des proprietären Dateiformates zu erhalten. Der weitere Hilfsantrag habe demgegenüber weitgehend Erfolg. Insoweit begehre K Einsicht in die Belege in Papierform, worauf er einen Anspruch habe. Anspruch auf eine bestimmte Ausstattung des Ortes der Einsicht bestehe nicht, die Einsichtnahme müsse nur zumutbar sein. Soweit K wegen eine Türkamera eine Auskunft verlange, sei dieser Anspruch unbegründet. Insoweit müsse er sein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen geltend machen. Reiche das nicht, könnte K allenfalls im Anschluss Auskunft begehren („Primat der Einsicht“).

Anmerkung
Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen. Einen Anspruch auf Übersendung dieser Unterlagen gibt es, wie das Landgericht zutreffend entscheidet, nicht.
Was die Pflicht der GdWE angeht, Auskünfte zu geben, ist die Rechtslage nicht so eindeutig. Zwar meint die h.M., die ich selbst ablehne, ein Wohnungseigentümer müsse zunächst Einsicht nehmen. Im Fall geht es um ein Videosystem. Sollten sich alle notwendigen Unterlagen dazu in den Verwaltungsunterlagen finden, geschieht dem K kein Unrecht, wenn er mit der h.M. auf die Einsichtnahme verwiesen wird.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 624 und in unserer Datenbank.
Autor: RiKG Dr. Oliver Elzer


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