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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Wenn der Vorsitzende voreilig für den Beisitzer unterschreibt
Ping-Pong gibt es auch vor Gericht
12.06.2026 (GE 8/2026, S. 379) Auch Richter sind bequem. Kommt ein neuer Fall auf den Tisch lautet die erste Frage: Bin ich zuständig? Falls ja, lautet die zweite Frage: Der richtige Kläger/Beklagte? Wer die Formen beherrscht, hat weniger Arbeit. Wer nicht, muss noch einmal ran – auch wenn es nur ums Unterschreiben geht.
Der Fall: Das Landgericht hat in einem Mietrechtsfall festgestellt, dass in einem Streitfall ein wirksamer Mietvertrag 1995 über ein Alten- und Pflegeheim besteht. Das OLG hat in der Berufung die landgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen und nur mit kleinen Abänderungen bestätigt. Das im Verkündungstermin verkündete Urteil des OLG ist von dessen Vorsitzender und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden: „Dr. […]
ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert“. Mit zugelassner Revision verfolgt eine Prozesspartei ihren Antrag auf Klageabweisung weiter – mit Erfolg!

Die Entscheidung: Der BGH hebt die OLG-Entscheidung auf und verweist die Sache zurück. Mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter weise das Urteil keine Gründe auf. Ein Urteil müsse aber eine Begründung enthalten und von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden.
Zwar könne die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Der Grund der Verhinderung sei im Ersetzungsvermerk zumindest in allgemeiner Form anzugeben, konkreter Einzeltatsachen bedürfe es nicht. Die Ermittlungen des Senats hätten im konkreten Fall aber ergeben, dass keine Verhinderung des Beisitzers vorlag. Tatsächlich sei die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht im Gericht befand. Darin liege kein Verhinderungsgrund, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreiche.
Die fehlende Unterschrift des Beisitzers wurde nach der Verkündung nicht nachgeholt und kann es auch nicht mehr werden, weil seit der Urteilsverkündung inzwischen mehr als fünf Monate verstrichen sind.
Also: Zurück auf Los!

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 396 und in unserer Datenbank. 


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