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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Der Weg in der WEG zur eigenen Ladestation ist mit Fallen gepflastert
Komplexe Anforderungen
05.06.2026 (GE 7/2026, S. 323) Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient (= privilegierte Maßnahme). Wenn die Gerichte allerdings so weitgehende Anforderungen an die Beschlussfassung für die Umsetzung stellen wie jüngst das LG Stuttgart, kommt der vom Gesetzgeber gewünschte verstärkte Ausbau der Elektromobilität jedenfalls in Wohnungseigentümergemeinschaften nicht so schnell vom Fleck.
Der Fall: Der Kläger, Mitglied der beklagten GdWE, greift einen Beschluss der Eigentümerversammlung an, durch den den Eigentümern einer Wohnung erlaubt wurde, an ihrem Tiefgaragenstellplatz eine Wallbox für Elektrofahrzeuge zu installieren. Der gefasste Beschluss beschreibt ausführlich die Führung der zu verlegenden Leitungen vom Stromzähler der privilegierten Wohnung, bestimmt, dass Installation, Brandschutz, Prüfung und Inbetriebnahme fachgerecht durchzuführen sind, dass die begünstigten Eigentümer alle Installations- und Folgekosten tragen, ebenso für alle Schäden im Zusammenhang haften und auch für den Fall, dass künftig eine zentrale Lösung mit Ring- und Stichleitungen beschlossen wird, bereit sind, die daraus folgenden Regelungen und Kosten mitzutragen. Das AG hat die Klage abgewiesen, denn der Beschluss genüge den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Das LG sah das anders und erklärte den Beschluss für ungültig.

Das Urteil: Der Beschluss sei zu unbestimmt. Eigentümerbeschlüsse müssten aus sich heraus durch den im Beschlussprotokoll verkündeten Wortlaut inhaltlich bestimmt und klar sein, Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses – beispielsweise Zeichnungen,Pläne, Baubeschreibungen oder sonstige Unterlagen – dürften nur ausnahmsweise und auch nur zur Auslegung herangezogen werden, wenn im Beschluss selbst auf sie Bezug genommen wird.
Im Fall vermisst das Landgericht beispielsweise genaue Angaben über den Aufstellungsort, die Beschaffenheit der Wallbox („Modell, Material, Größe, Farbe, Hersteller, Typenbezeichnung, technische Daten“). Der Beschlusstext enthalte auch keine Angaben über die exakte Leitungsführung oder den Ort der Kernbohrung. Was die fachgerechte Installation, den Brandschutz, die Prüfung und Inbetriebnahme der Wallbox betreffe, bleibe offen, welcher Elektrofachbetrieb damit beauftragt und wie der Brandschutz gewährleistet werde.
Der Beschluss verhalte sich auch nicht zur Frage, inwiefern eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen sei, inwieweit der Versicherungsschutz der GdWE berührt werde und wer für die Kosten eines ggf. erforderlichen Rückbaus aufzukommen habe.
Anders als das Amtsgericht gemeint hat, sei der Beschluss auch nicht in ein „Ob“ der Maßnahme und ein „Wie“ der konkreten Durchführung zu teilen. Der Beschlussinhalt lege nahe, dass es sich um eine abschließende Regelung handeln solle. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt über die konkrete Durchführung entscheiden wollte, gebe es nicht. Es liege kein Grundsatz- sondern ein Gestattungsbeschluss vor, der untrennbar mit dem „Wie“ verbunden sei.

Den Wortlaut finden Sie in WuM 2026, 113.


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