Recht → Wohnungseigentumsrecht
Kein digitaler Türspion wegen unzulässigem Überwachungsdruck
Nicht ohne Kontrolle
06.03.2026 (GE 2/2026, S. 74) Ein Beschluss, der es jedem Sondereigentümer ermöglicht, auf eigene Kosten einen digitalen Türspion installieren zu dürfen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der Fall: Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass jeder Sondereigentümer auf eigene Kosten einen digitalen Türspion installieren darf, sofern er mögliche künftige Folge- oder Mehrkosten trägt, eine Speicherfunktion technisch ausgeschlossen ist, eine Bildübertragung nach Klingel-Betätigung nur für maximal eine Minute erfolgt, eine Signalübertragung an andere Medien, insbesondere Mobiltelefone, technisch ausgeschlossen ist, die Bildaufnahme nur den Bereich eines normalen Türspions erfasst und diese Bedingungen auf Rechtsnachfolger übertragen werden. Konkrete Gerätetypen oder Kontrollmechanismen zur Einhaltung der technischen Vorgaben wurden nicht beschlossen. Zuvor hatten zwei Eigentümer bereits digitale Türspione eingebaut.
Die Kläger machen geltend, dass es an Kontrolle und Transparenz hinsichtlich der eingebauten Technik fehle, die Anlage ermögliche – zumindest dem äußeren Anschein nach – eine heimliche Überwachung des Gemeinschaftsbereichs. Dies verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Das Urteil: Der angefochtene Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Gemeinschaft hat keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anderer Eigentümer auszuschließen.
Digitale Türspione erzeugen den Anschein einer Überwachung. Dieser reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Die Eigentümer haben zwar Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, doch fehlt es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren. Damit besteht keine Gewähr, dass die beschlossenen Beschränkungen – insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung – eingehalten werden.
AG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 480 C 6084/25 -
Die Kläger machen geltend, dass es an Kontrolle und Transparenz hinsichtlich der eingebauten Technik fehle, die Anlage ermögliche – zumindest dem äußeren Anschein nach – eine heimliche Überwachung des Gemeinschaftsbereichs. Dies verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Das Urteil: Der angefochtene Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Gemeinschaft hat keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung anderer Eigentümer auszuschließen.
Digitale Türspione erzeugen den Anschein einer Überwachung. Dieser reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Die Eigentümer haben zwar Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, doch fehlt es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren. Damit besteht keine Gewähr, dass die beschlossenen Beschränkungen – insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung – eingehalten werden.
AG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 480 C 6084/25 -
Links:






