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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Änderung der Kostenverteilung für Dachrohling
Streitwert und Auffangstreitwert
07.07.2025 (GE 11/2025, S. 523) Wird durch Beschluss zu Änderungen des Verteilerschlüssels der bisher durch Teilungserklärung von der Kostenbeteiligung ausgenommene Eigentümer eines unausgebauten Dochrohlings zur Kostenbeteiligung herangezogen, ist bei der Streitwertfestsetzung das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung heranzuziehen. Ist zwischen den Eigentümern das Anbringen eines Schildes mit einem Warnhinweis im Streit, ist mangels einer sinnvollen wirtschaftlichen Bezifferung der Auffangst­reitwert von 5.000 € heranzuziehen.
Der Fall: In dem Verfahren ging es um die erstmalige Belastung eines Eigentümers, dem ein Dachrohling (unausgebautes Dachgeschoss) gehört, der bisher von der Kostentragung laut Teilungserklärung (TE) befreit war. Die GdWE hatte beschlossen, ihn ab 2025 an einigen Kostenpositionen zu beteiligen. Der Beschluss war mit einer Beschlussanfechtungsklage angegriffen worden.
Außerdem stritten die Parteien um einen Warnhinweis an der Eingangstür zum Dachgeschoss wegen möglicher krebserregender Fasern (Asbest).

Der Beschluss: Das AG hat den 3,5-fachen Jahresbetrag des Einzelwirtschaftsplans als Streitwert veranschlagt. Für den strittigen Warnhinweis wurde der Regelstreitwert von 5.000 € zugrundegelegt. Beim Streitwert sei auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abzustellen. Das Gesamtinteresse liegt hier angesichts der dauernden Ände­rung des Kostenverteilschlüssels im 3,5-fachen Jahresbetrag der auf die Eigentümer der Einheiten im Dachgeschoss entfallenden Kosten. Ferner sei ein überschießender Vergleichswert im Hinblick auf das Anbringen eines Schildes mit einem Warnhinweis auf den Einheiten des Klägers festzusetzen. Mangels einer sinnvollen wirtschaftlichen Bezifferung hielt das Gericht den Auffangst­reitwert von 5.000 € für angemessen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 547 und in unserer Datenbank.


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