Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Einsichtnahmerecht des Wohnungseigentümers
Kostentragung bei Erledigung
04.07.2025 (GE 11/2025, S. 522) Erklärt der Wohnungseigentümer den Rechtsstreit auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen für erledigt, sind bei offenem Beweisergebnis die Prozesskosten der Parteien gegeneinander aufzuheben.
Der Fall: Die in erster Instanz noch weiterreichenden Klageanträge sind in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt worden. In der Berufung geht es darum, ob der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen noch besteht oder insoweit Erfüllung eingetreten oder das Einsichtsbegehren mittlerweile rechtsmissbräuchlich geworden ist. Insoweit hat der Kläger vor dem LG den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Entscheidung: Die Kosten der Berufungsinstanz sind gegeneinander aufzuheben. Ob der in der Berufungsbegründung angekündigte Hauptantrag – soweit zulässig – auch begründet ist, ist ohne Durchführung einer Beweisaufnahme offen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Anspruch auf Einsicht in die beim Verwalter vorhandenen Unterlagen noch besteht oder ob insoweit Erfüllung eingetreten oder das Einsichtsbegehren mittlerweile rechtsmissbräuchlich ist.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger im Termin beim Verwalter sämtliche geforderte Unterlagen zur Einsicht vorgelegt wurden oder ob einzelne Unterlagen fehlten. Ohne Durchführung einer Beweisaufnahme bleibt das Ergebnis offen. Bei streitigem Tatsachenvortrag und offenem Ausgang einer nicht durchgeführten Beweisaufnahme kommt in der Regel die Kostenaufhebung in Betracht. Demgemäß entspricht es billigem Ermessen, die Kosten in der Berufungsinstanz gegeneinander aufzuheben.
Für die erste Instanz vor dem Amtsgericht sind nach dem abweichenden Streitstand die Kosten vom Kläger zu 80 % und von der Beklagten zu 20 % zu tragen: Für das Einsichtsbegehren des Klägers sind 1.000 € anzusetzen, so dass bei einem fiktiven gesamten Streitwert von insgesamt 4.000 € und dem geringen Obsiegen des Klägers unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Kostenquote von 80 % zu Lasten des Klägers und 20 % zu Lasten der Beklagten geboten ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 546 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


Links: