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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Barrierefreier Zugang ohne spürbaren Vorteil
Nicht privilegiert
26.05.2025 (GE 8/2025, S. 374) Ist mit einer begehrten Baumaßnahme kein unmittelbarer Nutzungsvorteil für Menschen mit Behinderungen verbunden (hier nicht ebenerdige Terrassentür), ist diese Maßnahme nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG privilegiert.
Der Fall: Die Klägerin ist Miteigentümerin der beklagten GdWE, die aus einer „Villa“ und einem neu errichten Wohnhaus besteht. Die Klägerin bewohnt die EG-Wohnung der „Villa“, der Zugang zu ihrer Wohnung ist nicht barrierefrei. Der Wohnungseingang ist über wenige flache Treppenstufen zu erreichen. Neben der Wohnung befindet sich eine im Gemeinschaftseigentum stehende Freifläche. Die Klägerin verlangt u. a. Beschlussersetzung eines abgelehnten Beschlusses mit dem die Klägerin die Genehmigung des Umbaus der Fensteröffnung zu einer Terrassentür begehrt hatte. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos.

Das Urteil: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Einbau der Terrassentür aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Zwar kann jeder Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Maßnahme verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient, auch wenn ein Wohnungseigentümer oder einer seiner Angehörigen nicht individuell auf Maßnahmen der Barrierefreiheit angewiesen ist.
Im vorliegenden Fall ist die begehrte Terrassentür aber zur Förderung der Barrierefreiheit ungeeignet, weil der begehrte Türdurchgang nicht ebenerdig, sondern auf gleicher Höhe wie die nur über Treppenstufen erreichbare Haustür ist. Für einen barrierefreien Zugang müsste eine Rampe oder ein Hubwagen verbaut werden. Zwar muss keine Barrierefreiheit entsprechend § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erreicht werden, denn jeder Schritt in Richtung Barrierefreiheit wird von der Privilegierung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG erfasst.
Hier würde die Barrierefreiheit nur durch Schaffung einer ebenerdigen Terrassentür oder einer Rampe gefördert. Die bisher geplante Terrassentür schafft keine Barrierefreiheit und ist auch weder ein notwendiger noch ein hinreichender Schritt in Richtung des von § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG privilegierten behindertengerechten Zugangs.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 7. November 2024 - 2-13 S 40/23 -, den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 397 und in unserer Datenbank.


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