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Recht  →  Wohnungseigentumsrecht


Baurechtskonformität ist vorher zu klären
Privilegierte bauliche Veränderungen
09.08.2024 (GE 13/2024, S. 627) Auch bei privilegierten baulichen Veränderungen (Barrierefreiheit, elektrische Ladesäulen, Einbruchschutz etc.) entspricht ein Beschluss, mit dem einem Eigentümer eine bereits durchgeführte Baumaßnahme (hier Treppenlift) nachträglich genehmigt wird, nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die baurechtliche Zulässigkeit der Maßnahme gesichert ist und ernstliche Zweifel daran vom Antragsteller vor Beschlussfassung ausgeräumt werden.
Der Fall: Eine behinderte Wohnungseigentümerin ließ nachträglich ohne Vorliegen einer Baugenehmigung einen Treppenlift im Treppenhaus einbauen und nachträglich durch Eigentümerbeschluss genehmigen. Die Klägerin hat diesen Beschluss angefochten, weil die vorgegebene Breite von 1 m für die Treppe weit unterschritten werde. Das AG hat der Anfechtungsklage stattgegeben, weil es hätte geklärt werden müssen, ob die Bauaufsichtsbehörde eine Befreiung erteilen würde.

Das Urteil: Das LG hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Vor der Beschlussfassung über die Genehmigung einer baulichen Veränderung muss die baurechtliche Zulässigkeit der Maßnahme zwingend geklärt werden. Wenn nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf bauliche Veränderung besteht, welche dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient, müssen alle Baumaßnahmen den öffentlich-rechtlichen Anforderungen genügen. Hier war die Mindestlaufbreite der Treppe von 1 m durch die Führungsschiene des Treppenlifts wesentlich unterschritten. In diesen Fällen entspricht ein Genehmigungsbeschluss nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor die Grundlagen geklärt sind, also insbesondere die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit gesichert ist.

Anmerkung: Es ist nicht Aufgabe des Wohnungseigentumsgerichts, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu klären. Wenn die Baumaßnahme wie im vorliegenden Fall formal den Vorschriften widerspricht, muss vor dem Einbau zunächst die Baubehörde die Genehmigungsfähigkeit bestätigen. Die Genehmigung hat der Mensch mit Behinderung einzuholen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 654 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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