Recht → Wohnungseigentumsrecht
Rückübertragung auf einzelne Wohnungseigentümer
WEG-Störungsbeseitigungsansprüche
13.11.2023 (GE 17/2023, S. 882) Die auf Störungsbeseitigung in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer sind bei der Abstimmung über die Rückübertragung auf andere Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Der Fall: Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Beschluss der Versammlung vom 5. Oktober 2021, mit dem die Gemeinschaft zwei Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche in dem bereits anhängigen Rechtsstreit vor dem AG Friedberg rückermächtigt hat. In diesem Rechtsstreit haben die nun ermächtigten Eigentümer die hiesigen Kläger auf Rückbau von Änderungen am gemeinschaftlichen Eigentum in Anspruch genommen. Bei der Abstimmung wurden die Kläger von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die Kläger meinen, der Beschluss sei nichtig, da eine Rückermächtigung bei neuen Fällen nach Inkrafttreten der WEG-Reform nicht mehr in Betracht komme. Der Beschluss sei zudem wegen des Stimmrechtsausschlusses der Kläger ungültig. Das AG hat die Klage abgewiesen, hiergegen die Berufung der Kläger.
Das Urteil: Ohne Erfolg! Beschlussmäßige Ermächtigung eines Eigentümers zur Störungsabwehr bezüglich des Gemeinschaftseigentums ist weder nichtig noch erfolgreich anfechtbar. Es handelt sich um eine Rückermächtigung an den Wohnungseigentümer als Anspruchsinhaber, soweit es um den Anspruch aus § 1004 BGB geht, der dem Wohnungseigentümer als Eigentümer zusteht. Es muss nur ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten bestehen. Dem Wohnungseigentümer wird durch die Ermächtigung lediglich die Durchsetzung dieses Anspruchs übertragen, eine abweichende Verfügung liegt nicht vor. Das für die Zulässigkeit einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft erforderliche Schutzinteresse des Wohnungseigentümers ergibt sich regelmäßig schon aus seinem Miteigentum. Der Gesetzgeber hat die seit 2007 anerkannte Rückermächtigung mit der Regelung des § 9a Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern und der Gemeinschaft ist es auch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, die Ansprüche auf einzelne Eigentümer zu übertragen. Jede andere Auffassung würde den Kläger zwingen, ggf. im Wege der Beschlussersetzungsklage den Verband zur Durchsetzung durch eine Störungsbeseitigungsklage zu zwingen. Die Bindung der Gemeinschaft folgt aus der gewillkürten Prozessstandschaft und die Bindung des weiteren Wohnungseigentümers aus der gesetzlichen Prozessstandschaft der Gemeinschaft. Eine konkrete Benachteiligung der Kläger liegt nicht vor. Der Beschluss ist auch formell ordnungsmäßig zustande gekommen. Die Kläger waren gemäß § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG nicht stimmberechtigt, denn die Beschlussfassung betrifft die Einleitung eines Rechtsstreits. Erfasst werden alle Beschlüsse, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen.
Anmerkung: Unerheblich ist, dass die Beseitigungsklage im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erhoben worden war. Zum einen kann der Beschluss über die Einleitung des Rechtsstreits auch nachträglich gefasst und damit die Einleitung genehmigt werden. Die Willensbildung der Gemeinschaft wird auch nicht umgangen. Die Gemeinschaft hat wirksam beschlossen, auf welchem Wege – nämlich durch die Rückermächtigung – eine vermeintliche Störung beseitigen werden soll. Dies liegt im Rahmen ihres weiten Ermessens.
Den Wortlaut finden Sie in unserer Datenbank.
Das Urteil: Ohne Erfolg! Beschlussmäßige Ermächtigung eines Eigentümers zur Störungsabwehr bezüglich des Gemeinschaftseigentums ist weder nichtig noch erfolgreich anfechtbar. Es handelt sich um eine Rückermächtigung an den Wohnungseigentümer als Anspruchsinhaber, soweit es um den Anspruch aus § 1004 BGB geht, der dem Wohnungseigentümer als Eigentümer zusteht. Es muss nur ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten bestehen. Dem Wohnungseigentümer wird durch die Ermächtigung lediglich die Durchsetzung dieses Anspruchs übertragen, eine abweichende Verfügung liegt nicht vor. Das für die Zulässigkeit einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft erforderliche Schutzinteresse des Wohnungseigentümers ergibt sich regelmäßig schon aus seinem Miteigentum. Der Gesetzgeber hat die seit 2007 anerkannte Rückermächtigung mit der Regelung des § 9a Abs. 2 WEG nicht ausgeschlossen. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern und der Gemeinschaft ist es auch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, die Ansprüche auf einzelne Eigentümer zu übertragen. Jede andere Auffassung würde den Kläger zwingen, ggf. im Wege der Beschlussersetzungsklage den Verband zur Durchsetzung durch eine Störungsbeseitigungsklage zu zwingen. Die Bindung der Gemeinschaft folgt aus der gewillkürten Prozessstandschaft und die Bindung des weiteren Wohnungseigentümers aus der gesetzlichen Prozessstandschaft der Gemeinschaft. Eine konkrete Benachteiligung der Kläger liegt nicht vor. Der Beschluss ist auch formell ordnungsmäßig zustande gekommen. Die Kläger waren gemäß § 25 Abs. 4 Alt. 2 WEG nicht stimmberechtigt, denn die Beschlussfassung betrifft die Einleitung eines Rechtsstreits. Erfasst werden alle Beschlüsse, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen.
Anmerkung: Unerheblich ist, dass die Beseitigungsklage im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erhoben worden war. Zum einen kann der Beschluss über die Einleitung des Rechtsstreits auch nachträglich gefasst und damit die Einleitung genehmigt werden. Die Willensbildung der Gemeinschaft wird auch nicht umgangen. Die Gemeinschaft hat wirksam beschlossen, auf welchem Wege – nämlich durch die Rückermächtigung – eine vermeintliche Störung beseitigen werden soll. Dies liegt im Rahmen ihres weiten Ermessens.
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Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister
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