Recht → Wohnungseigentumsrecht
Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinschaft
Anschluss an das Fernwärmenetz als Eintrag im Wohnungsgrundbuch
25.12.2015 (GE 21/2015, S. 1334) Für eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz kann zu Lasten eines Wohnungseigentums im Wohnungsgrundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragen werden.
Der Fall: Der Beteiligten zu 1 stehen drei Eigentumsrechte zu, zu denen jeweils ein Abstellraum gehört, für welche sie die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in den drei Wohnungseigentumsgrundbüchern zu Gunsten der WEG beantragte. Zweck war die Errichtung und Unterbringung einer Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz und alle hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtungen. Mit Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit als Gesamtrecht auf den drei Grundbuchblättern nicht eintragungsfähig sei, weil die WEG nicht Berechtigte einer Dienstbarkeit sein könne. Vielmehr sei jeweils eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers aller nicht betroffenen Wohnungsgrundbuchblätter zu bewilligen. Hiergegen die Beschwerde an das KG, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
Die Entscheidung: Die Zwischenverfügung ist schon aus formalen Gründen aufzuheben, weil mit einer Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden kann, die Bewilligung des unmittelbar Betroffenen beizubringen. Darüber hinaus bestehen die aufgeführten Eintragungshindernisse nicht. Voraussetzung der Eintragung ist die Rechtsfähigkeit des Begünstigten. Nur wer rechtsfähig ist, kann Rechte erwerben und im Grundbuch eingetragen werden (BGH, GE 2009, 113 = NJW 2009, 594 zur Grundbuchfähigkeit der GbR). Die zur Eintragung beantragte beschränkte persönliche Dienstbarkeit soll die WEG berechtigen, in den drei Abstellräumen eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen. Es handelt sich also um einen Gegenstand, der dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zuzuordnen ist und in dessen Zusammenhang die Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit besitzt.
Anmerkung: Mit der Rechtsfähigkeit der WEG besteht auch die Möglichkeit, dass diese dingliche Rechte erwirbt und der Rechtserwerb im Grundbuch eingetragen wird. Das ist inzwischen auch schon insoweit anerkannt, als die WEG unter bestimmten Umständen selbst ganze Wohnungseigentumseinheiten in der eigenen Anlage erwerben und für sich eintragen lassen kann (OLG Celle, ZMR 2008, 210). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Eigentümer zahlungsunfähig wird und eine Veräußerung der Wohnung an Dritte wegen einer Überbelastung des Wohnungseigentumsrechts mit Grundschulden Schwierigkeiten macht.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1412 und in unserer Datenbank)
Die Entscheidung: Die Zwischenverfügung ist schon aus formalen Gründen aufzuheben, weil mit einer Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden kann, die Bewilligung des unmittelbar Betroffenen beizubringen. Darüber hinaus bestehen die aufgeführten Eintragungshindernisse nicht. Voraussetzung der Eintragung ist die Rechtsfähigkeit des Begünstigten. Nur wer rechtsfähig ist, kann Rechte erwerben und im Grundbuch eingetragen werden (BGH, GE 2009, 113 = NJW 2009, 594 zur Grundbuchfähigkeit der GbR). Die zur Eintragung beantragte beschränkte persönliche Dienstbarkeit soll die WEG berechtigen, in den drei Abstellräumen eine Übergabestation für den Anschluss an das Fernwärmenetz zu errichten, zu haben und dauernd zu belassen. Es handelt sich also um einen Gegenstand, der dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zuzuordnen ist und in dessen Zusammenhang die Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit besitzt.
Anmerkung: Mit der Rechtsfähigkeit der WEG besteht auch die Möglichkeit, dass diese dingliche Rechte erwirbt und der Rechtserwerb im Grundbuch eingetragen wird. Das ist inzwischen auch schon insoweit anerkannt, als die WEG unter bestimmten Umständen selbst ganze Wohnungseigentumseinheiten in der eigenen Anlage erwerben und für sich eintragen lassen kann (OLG Celle, ZMR 2008, 210). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Eigentümer zahlungsunfähig wird und eine Veräußerung der Wohnung an Dritte wegen einer Überbelastung des Wohnungseigentumsrechts mit Grundschulden Schwierigkeiten macht.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2015, Seite 1412 und in unserer Datenbank)
Autor: VriKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner
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