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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung
Streitwertfestsetzung
14.08.2026 (GE 13/2026, S. 641) Eine Beschwerde gegen eine bereits durch das Landgericht als Berufungsgericht geprüfte und dann abgeänderte Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist nicht nach dem Nennbetrag, mit dem die angefochtene Kostenposition in der Einzelabrechnung angesetzt ist, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen.
Der Fall
Das Landgericht als Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz GKG abgeändert; dagegen Beschwerde.

Die Entscheidung
Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht als Berufungsgericht die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abändert, ein Rechtsmittel eingelegt, handelt es sich der Sache nach um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG (wegen grundsätzlicher Bedeutung) zugelassen werden muss. Der Gebührenstreitwert bei einer Teilanfechtung ist in Beschlussklagen nach § 49 Satz 2 GKG nicht nach dem Nennbetrag der angefochtenen Kostenposition in der Einzelabrechnung anzusetzen, sondern nach der angegriffenen Kostenposition zu berechnen. Diese bestimmt allein das klägerische Interesse, nicht der im Übrigen unstreitige Nennbetrag in der Einzeljahresabrechnung.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 669 und in unserer Datenbank. 


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