Recht → Miet- & Zivilrecht
Geringe sprachliche Abweichung ist unschädlich
Schönheitsreparaturen nach § 28 II. BV – Klausel wirksam
12.08.2026 (GE 13/2026, S. 639) Nach der Rechtsprechung des BGH können durch Formularklauseln dem Mieter Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 II. BV auferlegt werden. Einige Gerichte in Hamburg und Berlin meinen, dass bei geringfügigen sprachlichen Abweichungen vom Gesetzestext und sogar bei wörtlicher Wiedergabe die Regelung unklar und damit unwirksam sei – anders das LG Krefeld.
Der Fall
Nach dem Auszug der Mieter verlangten die Kläger Nutzungsentschädigung und Schadensersatz, u. a. für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Nach dem Vertrag gehörten dazu das Streichen „der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“. Zwar war die Wirksamkeit in dieser Klausel zwischen den Parteien nicht streitig; das Landgericht sah sich jedoch zur Abgrenzung von den Hamburger und Berliner Entscheidungen veranlasst.
Das Urteil
Das LG verwies darauf, dass eine Unklarheit dann nicht bestehe, wenn nur eine fernliegende Auslegungsalternative in Betracht komme. Maßgeblich sei das Verständnis eines Durchschnittskunden, der nicht davon ausgehen werde, dass ein Vermieter mit einer sprachlich derart eng an den Gesetzeswortlaut angelehnten Klausel inhaltlich von der gesetzlichen Regelung abweichen will. Es sei nur eine sprachliche Geschmackssache ohne inhaltliche Bedeutung, wenn das letzte Glied einer Aufzählung nicht mit „und“ oder „sowie“ angeschlossen wird, sondern die Aufzählung durch Trennung mittels eines Kommas weitergeführt wird.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung wies das LG darauf hin, dass der Anspruch „taggenau“ und nicht erst am Monatsende der Rückgabe endet.
Anmerkung
Noch ehe der BGH für Klarheit sorgen kann (vgl. GE 2026, 530) verweist das LG Krefeld – zu Recht – darauf, dass theoretisch denkbare, aber praktisch fernliegende Verständnismöglichkeiten nicht zur Anwendung der Unklarheitenregel führen (so auch BGH GE 2016, 321). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext (die II. BV ist als Rechtsverordnung ein Gesetz im materiellen Sinne) wörtlich wiedergegeben oder sprachlich geringfügig abgewandelt wird.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 669 und in unserer Datenbank.
Nach dem Auszug der Mieter verlangten die Kläger Nutzungsentschädigung und Schadensersatz, u. a. für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen. Nach dem Vertrag gehörten dazu das Streichen „der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“. Zwar war die Wirksamkeit in dieser Klausel zwischen den Parteien nicht streitig; das Landgericht sah sich jedoch zur Abgrenzung von den Hamburger und Berliner Entscheidungen veranlasst.
Das Urteil
Das LG verwies darauf, dass eine Unklarheit dann nicht bestehe, wenn nur eine fernliegende Auslegungsalternative in Betracht komme. Maßgeblich sei das Verständnis eines Durchschnittskunden, der nicht davon ausgehen werde, dass ein Vermieter mit einer sprachlich derart eng an den Gesetzeswortlaut angelehnten Klausel inhaltlich von der gesetzlichen Regelung abweichen will. Es sei nur eine sprachliche Geschmackssache ohne inhaltliche Bedeutung, wenn das letzte Glied einer Aufzählung nicht mit „und“ oder „sowie“ angeschlossen wird, sondern die Aufzählung durch Trennung mittels eines Kommas weitergeführt wird.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung wies das LG darauf hin, dass der Anspruch „taggenau“ und nicht erst am Monatsende der Rückgabe endet.
Anmerkung
Noch ehe der BGH für Klarheit sorgen kann (vgl. GE 2026, 530) verweist das LG Krefeld – zu Recht – darauf, dass theoretisch denkbare, aber praktisch fernliegende Verständnismöglichkeiten nicht zur Anwendung der Unklarheitenregel führen (so auch BGH GE 2016, 321). Das gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzestext (die II. BV ist als Rechtsverordnung ein Gesetz im materiellen Sinne) wörtlich wiedergegeben oder sprachlich geringfügig abgewandelt wird.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 669 und in unserer Datenbank.
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