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Wirksamer Ausschluss für Schwammbefall
Leitungswasserversicherung
17.07.2026 (GE 11/2026, S. 530) Ein Leistungsausschluss des Gebäudeversicherers ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn er den Vertragszweck gefährdet, weil es sich um regelmäßige oder sehr häufige Schäden handelt. Das ist bei Schimmel nach Leitungswasserschäden der Fall (BGH GE 2017, 1016), anders als bei Schwamm (BGH GE 2012, 1311). In einem „Schwammschadenfall“ hatte der Versicherungsnehmer eine solche regelmäßige Folge behauptet, was durch ein Sachverständigengutachten nicht bestätigt wurde.
Der Fall
Das Wohnhaus war in Holzständerbauweise gebaut; nach einem Leitungswasserschaden in der Dusche wurde massiver Schwammbefall in der Bodenkonstruktion festgestellt. Die Gebäudeversicherung berief sich auf die VGB, wonach Schäden durch Schwamm nicht versichert seien. Das OLG hielt die Ausschlussklausel für wirksam; für die Frage der Vertragszweckgefährdung komme es auf eine typisierende Betrachtung an. Maßgeblich sei nicht die Häufigkeit von Schwammschäden bei in Holzständerbauweise errichteten Häusern, sondern bei Häusern generell. Die Klägerin hatte unter Berufung auf Sachverständigenbeweis behauptet, ein Schwammbefall sei in nahezu dem gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland eine Folge von Leitungswasseraustritt. Der BGH sah in der Nichtberücksichtigung des Beweisantritts einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück (GE 2025, 187).

Das Urteil
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestätigte das OLG seine frühere Entscheidung. Die Ausschlussklausel für Schwammschäden sei nicht nach § 307 BGB unwirksam, denn nach dem Gutachten des Sachverständigen könne keine Feststellung zur tatsächlichen Häufigkeit eines Auftretens von „Schwammbefall“ getroffen werden. Das gelte auch für in besonderer Bauweise (Holzständer) errichtete Gebäude. Es gebe auch nur eine geringe Zahl an Leitungswasserschäden, deren Regulierung aufgrund des Leistungsausschlusses bei „Schwamm“ scheitere.
Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussklauseln sei auch nicht rechtsmissbräuchlich und der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung (ungenügende Beratung) zu.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 564 und in unserer Datenbank.


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