Recht → Miet- & Zivilrecht
Fristlose Kündigung wegen Onanierens auf dem Balkon
Es gibt Grenzen für den Mietgebrauch
13.07.2026 (GE 10/2026, S. 479) Trotz Abmahnung fortgesetztes Onanieren auf dem von anderen Mietern einsehbaren Balkon rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Der Fall
Die Vermieterin verlangt vom Mieter Räumung und Herausgabe seiner Wohnung, weil dieser sich trotz einer vorausgegangen Abmahnung weiterhin auf seinem Balkon, der zumindest von der über ihm wohnenden Mieterin eingesehen werden konnte, selbst befriedigt hat.
Das Urteil
Das AG verurteilte den Mieter zur Räumung, eine Räumungsfrist gewährte es nicht. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte sich wiederholt auf seinem Balkon selbst befriedigt habe. Der Balkonboden der Wohnung über der des Beklagten sei aus Holzbohlen gefertigt, zwischen denen sich Lücken befänden, die nach Aussage der Mieterin dieser Wohnung einen guten Blick auf den Balkon des Beklagten ermöglichten. Durch sein trotz Abmahnung wiederholtes Onanieren habe der Beklagte den Hausfrieden erheblich gestört und zumindest eine andere Mieterin massiv belästigt, die teilweise ihre Kinder und Enkelkinder bei deren Besuchen deshalb nicht auf den Balkon lassen konnte (wollte). Es könne anderen Mietern nicht zugemutet werden, während des Aufenthalts auf dem Balkon die sexuellen Handlungen des Beklagten beobachten zu müssen.
Der Beklagte habe den Balkon zwar gemietet, doch gebe es Grenzen des Mietgebrauchs. Die sei dann überschritten, wenn dadurch andere Mieter belästigt und in der Nutzung ihrer gemieteten Flächen eingeschränkt würden, was hier der Fall sei.
Der Einwand des Beklagten, dass sich die über ihm wohnende Mieterin einen Teppich auf ihren Balkon legen könnte, um keinen Blick mehr auf seinen Balkon werfen und ihn bei seinen Handlungen beobachten zu können, sei abwegig.
Die Klägerin hat als Vermieterin eine Fürsorgepflicht anderen Mietern gegenüber und sie habe dafür sorgen müssen, dass der Beklagte sein pflichtwidriges Verhalten nicht fortsetzt, um den anderen Mietern die uneingeschränkte Nutzung ihrer Balkone zu ermöglichen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 499 und in unserer Datenbank.
Die Vermieterin verlangt vom Mieter Räumung und Herausgabe seiner Wohnung, weil dieser sich trotz einer vorausgegangen Abmahnung weiterhin auf seinem Balkon, der zumindest von der über ihm wohnenden Mieterin eingesehen werden konnte, selbst befriedigt hat.
Das Urteil
Das AG verurteilte den Mieter zur Räumung, eine Räumungsfrist gewährte es nicht. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte sich wiederholt auf seinem Balkon selbst befriedigt habe. Der Balkonboden der Wohnung über der des Beklagten sei aus Holzbohlen gefertigt, zwischen denen sich Lücken befänden, die nach Aussage der Mieterin dieser Wohnung einen guten Blick auf den Balkon des Beklagten ermöglichten. Durch sein trotz Abmahnung wiederholtes Onanieren habe der Beklagte den Hausfrieden erheblich gestört und zumindest eine andere Mieterin massiv belästigt, die teilweise ihre Kinder und Enkelkinder bei deren Besuchen deshalb nicht auf den Balkon lassen konnte (wollte). Es könne anderen Mietern nicht zugemutet werden, während des Aufenthalts auf dem Balkon die sexuellen Handlungen des Beklagten beobachten zu müssen.
Der Beklagte habe den Balkon zwar gemietet, doch gebe es Grenzen des Mietgebrauchs. Die sei dann überschritten, wenn dadurch andere Mieter belästigt und in der Nutzung ihrer gemieteten Flächen eingeschränkt würden, was hier der Fall sei.
Der Einwand des Beklagten, dass sich die über ihm wohnende Mieterin einen Teppich auf ihren Balkon legen könnte, um keinen Blick mehr auf seinen Balkon werfen und ihn bei seinen Handlungen beobachten zu können, sei abwegig.
Die Klägerin hat als Vermieterin eine Fürsorgepflicht anderen Mietern gegenüber und sie habe dafür sorgen müssen, dass der Beklagte sein pflichtwidriges Verhalten nicht fortsetzt, um den anderen Mietern die uneingeschränkte Nutzung ihrer Balkone zu ermöglichen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 499 und in unserer Datenbank.
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