Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Schönheitsreparaturen sind auch schon während der Mietzeit fällig
Nicht erst bei Substanzgefährdung
10.07.2026 (GE 10/2026, S. 479) Ist der Mieter wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, werden sie auch im laufenden Mietverhältnis fällig, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters Renovierungsbedarf besteht, und nicht erst bei einer Substanzgefährdung. Eine unwirksame Quotenklausel infiziert nicht eine für sich genommene unbedenkliche Vornahmeklausel. Eine geruchsbelastete Lage nach dem Berliner Mietspiegel liegt nicht vor, wenn die Belastung lediglich bei ungünstigen Wetterlagen auftritt.
Der Fall
Die Parteien streiten um eine Mieterhöhung und den vom AG abgewiesenen Anspruch des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter im laufenden Mietverhältnis.

Der Beschluss
Die Berufung dürfte Aussicht auf Erfolg haben, soweit die Klägerin (Vermieterin) die Abweisung des Klageantrags (Vornahme von Schönheitsreparaturen) angreift. Die Klausel über Schönheitsreparaturen dürfte einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhalten. Die vom AG gegebene Begründung, dass sich aus § 4 Nr. 6 des Mietvertrages kein Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis ergibt, ist bedenklich, weil bei einer Vornahmeklausel wie hier im Mietvertrag Schönheitsreparaturen bereits dann fällig werden, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters Renovierungsbedarf besteht.
Hinsichtlich der vom Amtsgericht zuerkannten Mieterhöhung hält die Kammer die Berufung des Beklagten für unbegründet sein und will der amtsgerichtlichen Einordnung folgen.
Ein schlechter Schnitt der Wohnung sei nicht anzunehmen. Dass eines der Zimmer nur über den Wohn-/Essbereich zu erreichen ist, sei der Dachgeschosslage geschuldet und rechtfertige nicht die Annahme einer Wohnwertminderung.
Für die Merkmalgruppe Wohnumfeld sei nicht von einer geruchsbelasteten Lage auszugehen. Der Beklagte selbst habe eingeräumt, dass die behauptete Geruchsbelastung nur eintritt, wenn der Wind schlecht steht. In solchen Fällen aber könne das Negativmerkmal nicht angenommen werden.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 497 und in unserer Datenbank.


Links: