Recht → Miet- & Zivilrecht
Drittwiderklage gegen den Mieter
Bei Ansprüchen von Conny
08.07.2026 (GE 10/2026, S. 479) Wird eine ältere Gewerbeimmobilien zu Wohnzwecken umgebaut, steht ihrer Einordnung als Neubau , welche der Mietpreisbremse nicht unterliegt, nicht entgegen, dass nicht in allen Punkten die neuesten DIN-Vorschriften eingehalten werden. Drittwiderklagen gegen den Mieter, der seine Forderung an die Conny GmbH zur Einziehung abgetreten hat, sind zulässig.
Der Fall
Die Klägerin (Conny GmbH) klagt aus abgetretenem Recht des Mieters, dem Drittwiderbeklagten. Die dem Mieter von der Beklagten Mitte 2025 vermietete Wohnung ist durch Umbau eines denkmalgeschützten ehemaligen Fliegerhorsts und späteren Krankenhauses entstanden. Die Erstvermietung der Streitwohnung erfolgte Mitte/Ende 2020.
Mit der Klage macht die Klägerin Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche nach der Mietpreisbremse geltend. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und drittwiderklagend festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen – mit Erfolg.
Das Urteil
Das ursprünglich als Fliegerhorst/Krankenhaus genutzte Gebäude wurde nach einer umfassenden Sanierung erst im Jahr 2020 als Wohngebäude fertiggestellt. Der Einordnung als Neubau steht nicht entgegen, dass das Gebäude im Rohbau stehen blieb. Wesentlicher Bauaufwand liegt vor. Das Gebäude wurde nach jahrzehntelangem Leerstand denkmalgerecht saniert. Der Einordnung als Neubau steht nicht entgegen, dass unstreitig nicht in allen Punkten die neuesten DIN-Vorschriften des Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes eingehalten werden konnten.
Die Drittwiderklage ist zulässig und begründet. Drittwiderklagen gegen den Zedenten (Mieter) sind zulässig, wenn eine Forderung zur Einziehung abgetreten wurde, die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Lesen Sie dazu auch den Beitrag GE 2026, 487
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 498 und in unserer Datenbank.
Die Klägerin (Conny GmbH) klagt aus abgetretenem Recht des Mieters, dem Drittwiderbeklagten. Die dem Mieter von der Beklagten Mitte 2025 vermietete Wohnung ist durch Umbau eines denkmalgeschützten ehemaligen Fliegerhorsts und späteren Krankenhauses entstanden. Die Erstvermietung der Streitwohnung erfolgte Mitte/Ende 2020.
Mit der Klage macht die Klägerin Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche nach der Mietpreisbremse geltend. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und drittwiderklagend festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten die von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen – mit Erfolg.
Das Urteil
Das ursprünglich als Fliegerhorst/Krankenhaus genutzte Gebäude wurde nach einer umfassenden Sanierung erst im Jahr 2020 als Wohngebäude fertiggestellt. Der Einordnung als Neubau steht nicht entgegen, dass das Gebäude im Rohbau stehen blieb. Wesentlicher Bauaufwand liegt vor. Das Gebäude wurde nach jahrzehntelangem Leerstand denkmalgerecht saniert. Der Einordnung als Neubau steht nicht entgegen, dass unstreitig nicht in allen Punkten die neuesten DIN-Vorschriften des Schall-, Wärme- und Feuchteschutzes eingehalten werden konnten.
Die Drittwiderklage ist zulässig und begründet. Drittwiderklagen gegen den Zedenten (Mieter) sind zulässig, wenn eine Forderung zur Einziehung abgetreten wurde, die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Lesen Sie dazu auch den Beitrag GE 2026, 487
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 498 und in unserer Datenbank.
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