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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Anspruch bei Auszug eines Mitmieters
Erlaubnis zur Untervermietung
01.07.2026 (GE 9/2026, S. 423) Nach § 553 BGB kann der Mieter bei berechtigtem Interesse einen Teil des Wohnraums einem Dritten überlassen, wenn dies dem Vermieter zumutbar ist, der in Einzelfällen einen Untermietzuschlag verlangen kann. Einzelheiten sind auch bei den Mitberufungskammern des Landgerichts Berlin umstritten (siehe GE 2024, 118).
Der Fall: Von den drei Mietern war einer ausgezogen; die Mieter verlangten Genehmigung zur Untervermietung, um die anteiligen Mietzahlungen des Ausgeschiedenen aufbringen zu können. Das AG bejahte den Anspruch auf Genehmigung auch ohne Zahlung eines Untermietzuschlags; das LG Berlin bestätigte das, ließ aber Revision zu.

Der Beschluss: Der BGH verneinte einen Grund zur Revisionszulassung. Das LG habe eine Zumutbarkeitsprüfung nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls vorgenommen und eine schematische Wertung abgelehnt. Zwar vertrete das LG zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter die Überlassung der Wohnung an einen Dritten nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist, eine Rechtsansicht, welche – u. a. – von derjenigen der 64. Zivilkammer des LG Berlin abweicht. Das sei jedoch nicht entscheidungserheblich wie auch die Frage, ob durch die Untervermietung eine stärkere Belegung der Wohnung eintrete. Schließlich würde sich die Zahl der Wohnungsnutzer durch die Untervermietung nach dem Auszug des Mitmieters nicht erhöhen. Nicht entscheidungserheblich sei auch die Rechtsfrage, ob der Mieter durch die Untervermietung einen zusätzlichen Gewinn erziele, an dem der Vermieter partizipieren könne. Ein solcher Gewinn sei nicht ersichtlich angesichts der geschuldeten Bruttomiete von monatlich 1.012 € und der Untermiete von 330 €.
Die Revision habe auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das LG nach Prüfung sämtlicher Umstände ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bejaht habe. Schließlich reiche dafür nach ständiger Rechtsprechung jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Das LG habe auch zu Recht einen Anspruch der Vermieterin auf Zahlung eines Untermietzuschlags verneint.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 445 und in unserer Datenbank.


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