Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Waldkiefer schlägt erneuerbare Energien
Trotz erheblicher Verschattung einer Photovoltaikanlage
03.07.2026 (GE 9/2026, S. 421) Baumschutz contra Klimaschutz: Zwar gesteht das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den Erneuerbaren „vorrangigen Belang“ im Verhältnis zu anderen Schutzgütern zu, macht aber nicht hinreichend deutlich, ob den Erneuerbaren überragende Bedeutung zukommen soll, die sich regelmäßig oder gar stets gegen (sämtliche) gegenläufigen Belange durchsetzen soll, denn der Bundesgesetzgeber hat nach Ansicht des VG Berlin den Zielkonflikt aus Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere) nicht eindeutig zu Gunsten der erneuerbaren Energien aufgelöst, so dass jeweils eine Abwägung durchzuführen ist. Die fiel gegen eine Photovoltaikanlage und zugunsten einer ca. 50 Jahre alten geschützten Waldkiefer aus. Deren Schatten sorgte für einen Minderertrag, der einer CO2-Reduzierung durch 150 Bäume entsprach.
Der Fall: Der Kläger ist Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als 2 m. Auf dem Dach seines Hauses hat der Kläger eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage erheblich verschattet und sie viel weniger Strom lieferte als erwartbar. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Die Fällgenehmigung sei zu Recht versagt worden und auch nicht ausnahmsweise zu erlauben. Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staatsziel vorgesehen. Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage.
Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts. Dass sich für den Kläger die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um einen privaten und keinen öffentlichen Belang handele. Allein in dem Fall, dass sich eine noch nicht errichtete Anlage auf Grund der baumbedingten Verschattung als unwirtschaftlich erweise und (nur) ohne Verschattung wirtschaftlich wäre, wäre dem im Rahmen der Abwägung dahingehend Rechnung zu tragen, dass nicht nur der verschattungsbedingte Minderertrag der Anlage, sondern die prognostizierte Gesamtstrommenge der Anlage in die Abwägung einzustellen wäre – warum das so sein soll, begründet das Verwaltungsgericht nicht.
Es ließ sich auch nicht durch das Argument erweichen, dass zur Kompensation des aufgrund des verschattungsbedingten Minderertrags zu erwartenden CO2-Ausstoßes ca. 150 Bäume gepflanzt werden müssten. Daraus, dass die CO2-Speicherfunktion einzelner Bäume quantitativ gering sein dürfte, folge nicht bereits, dass sich der Einsatz erneuerbarer Energien stets gegen die Interessen des Baumschutzes durchsetzen würde. Denn die Baumschutzverordnung stelle die Bäume nicht nur wegen ihrer CO2-Speicherfunktion unter Schutz, sondern wegen ihrer vielfältigen ökologischen Funktionen für das Stadtklima, als Lebensgrundlage wildlebender Tiere und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes.
Gegen das Urteil kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Berufung beim OVG eingelegt werden, was hoffentlich auch geschieht, denn der Fall dürfte kein Einzelfall bleiben

Hinweis: Lesen Sie dazu auch den Beitrag von Rothämel (GE 2026, 427).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 457 und in unserer Datenbank.


Links: