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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Fehlende Transparenz bei Mieterhöhungen?
Unwirksame Indexmietklausel
03.06.2026 (GE 7/2026, S. 318) Eine formularmäßige Indexmietklausel ist insgesamt unwirksam, wenn sie nicht unmissverständlich regelt, dass während der Geltung der Indexmiete grundsätzlich keine anderen Erhöhungen zulässig sind als Betriebskostenanpassungen und Erhöhungen aufgrund von sog. „unvertretbaren Maßnahmen“.
Der Fall: Die Mieter machen Mietrückzahlungsansprüche im Umfang von Mieterhöhungen aufgrund der vereinbarten Indexmietklausel geltend, die sie für unwirksam halten – mit Erfolg!

Das Urteil: Die im Mietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel über die Vereinbarung einer Indexmiete ist insgesamt unwirksam, da sie nicht unmissverständlich verdeutlicht, dass während der Geltung der Indexmiete grundsätzlich keine anderen Erhöhungen zulässig sind, ausgenommen nach § 560 BGB bei Veränderungen von Betriebskosten und Erhöhungen nach § 559 BGB, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände durchgeführt hat.

Anmerkung: Gegenteiliger Ansicht als hier die ZK 67 des Landgerichts ist die ZK 63 (LG Berlin II, Urteil vom 13. Januar 2026 - 63 S 275/25 - GE 2026 [3] 142). Revision hat die ZK 67 nicht zugelassen, allerdings die ZK 63 in ihrem späteren Urteil. Wir wagen die Prognose, dass der BGH sich die Ansicht der ZK 63 zu eigen macht, weil er in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass „das Transparenzgebot es nicht verlangt, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln“ (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 42/20 - GE 2021, 877 zur Wirksamkeit einer Indexmietklausel).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 345 und in unserer Datenbank.


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