Recht → Miet- & Zivilrecht
Um als „hochwertiges Parkett“ zu gelten, muss es nicht in einem Bestzustand sein
Wohnwertmerkmal
22.05.2026 (GE 6/2026, S. 271) Das Vorliegen des wohnwerterhöhenden Merkmals „hochwertiges Parkett“ i.S.d. Berliner Mietspiegels 2024 setzt nicht voraus, dass sich das Parkett in einem guten Zustand befindet.
Der Fall: Der Mieter wurde zur Zustimmung zu einer erhöhten Miete verurteilt. Dagegen wendet er sich in der Berufung u. a. mit dem Argument, das wohnwerterhöhende Merkmal „hochwertiges Parkett“ sei zu Unrecht berücksichtigt worden, denn es sei in schlechtem Zustand und über Jahrzehnte nicht gepflegt worden. Das LG machte deutlich, die Berufung zurückweisen zu wollen. Daraufhin zog der Mieter die Berufung zurück.
Die Entscheidung: Die vom Amtsgericht vorgenommene Spanneneinordnung ist nicht zu beanstanden. Das Positivmerkmal „Hochwertiges Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag“ ist erfüllt. Der Hinweis auf den schlechten Zustand des über Jahrzehnte ungepflegten Parkettbodens verfängt nicht. Der Wortlaut der Orientierungshilfe ist eindeutig. Maßgeblich ist allein die Art des Bodenbelags und dessen Einordnung als hochwertig, wobei die Hochwertigkeit auf die Qualität des Parketts als solche (z. B. hohe Abrieb- und/oder Trittfestigkeit, Aufbau bzw. Dicke bei Parkett) bezogen ist. Darüber hinaus wird bewusst nicht zusätzlich gefordert, dass sich der Bodenbelag in einem guten Zustand befindet, wie das bei anderen Merkmalen des Mietspiegels 2024 und älteren Mietspiegeln durch den ausdrücklich formulierten Zusatz „in gutem Zustand“ der Fall ist.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 292 und in unserer Datenbank.
Die Entscheidung: Die vom Amtsgericht vorgenommene Spanneneinordnung ist nicht zu beanstanden. Das Positivmerkmal „Hochwertiges Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag“ ist erfüllt. Der Hinweis auf den schlechten Zustand des über Jahrzehnte ungepflegten Parkettbodens verfängt nicht. Der Wortlaut der Orientierungshilfe ist eindeutig. Maßgeblich ist allein die Art des Bodenbelags und dessen Einordnung als hochwertig, wobei die Hochwertigkeit auf die Qualität des Parketts als solche (z. B. hohe Abrieb- und/oder Trittfestigkeit, Aufbau bzw. Dicke bei Parkett) bezogen ist. Darüber hinaus wird bewusst nicht zusätzlich gefordert, dass sich der Bodenbelag in einem guten Zustand befindet, wie das bei anderen Merkmalen des Mietspiegels 2024 und älteren Mietspiegeln durch den ausdrücklich formulierten Zusatz „in gutem Zustand“ der Fall ist.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2026, Seite 292 und in unserer Datenbank.
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