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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Schuhregal im Flur rechtfertigt in der Regel keine Kündigung
Verstoß gegen Hausordnung
12.02.2026 (GE 24/2025, S. 1227) Das Aufstellen eines Schuhregals im Treppenhaus entgegen der Hausordnung stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, aber keine solche, die ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine fristlose oder ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Der Fall: Der Mieter hatte im Treppenhaus vor seiner Wohnungstür entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung durch die Hausordnung ein Schuhregal aufgestellt. Die Vermieterin kündigte nach Abmahnung fristlos, hilfsweise fristgemäß; der Mieter hatte allerdings den Zugang der Abmahnung bestritten und die Vermieterin ihn nicht beweisen können. Die Räumungsklage wurde abgewiesen.

Die Entscheidung: Die fristlose Kündigung ist unwirksam, auch wenn das Aufstellen eines Schuhregals im Treppenhaus entgegen der mietvertraglichen Vereinbarungen und der Hausordnung „zweifellos“ eine Pflichtverletzung darstellt. Angesichts der letztlich einmaligen geringen Pflichtverletzung wäre der Klägerin ein Zuwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen.
Soweit die Klägerin Brand- und Stolpergefahr vortrage, sei das auch im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum gegen andere Mieter im Haus, die ebenfalls Gegenstände im Treppenhaus abstellten nicht eingeschritten sei; der Klägerin sei es also bis jetzt nicht besonders erheblich erschienen, die entsprechende Pflicht aus der Hausordnung durchzusetzen.
Die Kündigung sei aber auch nicht als fristgemäße Kündigung wirksam. Lasse man die Abmahnung, deren Zugang allerdings bestritten sei, außer Betracht, liege im Aufstellen des Schuhregals keinesfalls eine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung vor, die eine ordentliche Kündigung ohne Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertige. Ein einmaliger schlichter Verstoß gegen die Hausordnung erscheine für sich genommen geringfügig.
Die Klägerin habe den behaupteten Zugang nicht beweisen können. Der nicht unterzeichneten Zustellbestätigung komme kein Beweiswert zu. Zudem habe der Mieter das Schuhregal nach der Kündigung entfernt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1250 und in unserer Datenbank.


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