Recht → Miet- & Zivilrecht
Beide müssen den Mietvertrag unterschreiben
Ehegatten als Mieter
10.02.2026 (GE 24/2025, S. 1227) Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden, so dass es auf eine Unterschrift nicht ankommt. Wenn aber ein Mietvertragsformular benutzt wird (gewillkürte Schriftform), wird nur der Vertragspartei, der auch unterschrieben hat, auch wenn der Name des weiteren Mieters im Rubrum (Kopfbereich) genannt wird.
Der Fall: Die Beklagte hatte zusammen mit ihrem Ehemann eine Wohnung in Hamburg gemietet. In einem weiteren Vertrag mietete sie eine Garage; im Kopf des Vertragsformulars, das die Beklagte allein unterzeichnet hatte, waren beide Eheleute angegeben. Nach Kündigung des Garagenmietvertrags durch den Vermieter berief sich die Beklagte darauf, dass die Kündigung unwirksam sei und es sich bei den beiden Verträgen um einen einheitlichen handele, sodass der Vertrag über die Garage nicht gesondert kündbar sei.
Das Urteil: Das Amtsgericht Hamburg folgte dem nicht und gab der Räumungsklage statt. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung, der nur zusammen hätte gekündigt werden können. Der Ehemann sei auch nicht Mieter geworden, obwohl er im Vertragsrubrum angegeben worden sei. Maßgeblich sei die Unterschrift , denn es könne nicht im Zweifel angenommen werden, dass der Unterschreibende den anderen vertreten wolle.
Anmerkung: In mehreren älteren Entscheidungen hat das Landgericht Berlin dazu unterschiedliche Positionen eingenommen. Nach einer Entscheidung (GE 1999, 1285) sind beide als Mieter anzusehen, auch wenn nur einer unterschrieben hat. Anders (keine konkludente Stellvertretung) LG Berlin GE 1998, 298; GE 2002, 189. Die früher vertretene Meinung, der Ehemann vertrete seine Frau automatisch mit (OLG Oldenburg ZMR 1991, 268; OLG Düsseldorf WuM 1989, 362), ist überholt. Möglich ist allein die Auffassung, durch späteres Verhalten könne eine Stellung als Mieter begründet werden, etwa wenn die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen und Erklärungen zur Duldung einer Modernisierung mit unterzeichnet worden sind (LG Berlin GE 2001, 1603).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1250 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Amtsgericht Hamburg folgte dem nicht und gab der Räumungsklage statt. Es handele sich nicht um einen einheitlichen Vertrag von Garage und Wohnung, der nur zusammen hätte gekündigt werden können. Der Ehemann sei auch nicht Mieter geworden, obwohl er im Vertragsrubrum angegeben worden sei. Maßgeblich sei die Unterschrift , denn es könne nicht im Zweifel angenommen werden, dass der Unterschreibende den anderen vertreten wolle.
Anmerkung: In mehreren älteren Entscheidungen hat das Landgericht Berlin dazu unterschiedliche Positionen eingenommen. Nach einer Entscheidung (GE 1999, 1285) sind beide als Mieter anzusehen, auch wenn nur einer unterschrieben hat. Anders (keine konkludente Stellvertretung) LG Berlin GE 1998, 298; GE 2002, 189. Die früher vertretene Meinung, der Ehemann vertrete seine Frau automatisch mit (OLG Oldenburg ZMR 1991, 268; OLG Düsseldorf WuM 1989, 362), ist überholt. Möglich ist allein die Auffassung, durch späteres Verhalten könne eine Stellung als Mieter begründet werden, etwa wenn die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen und Erklärungen zur Duldung einer Modernisierung mit unterzeichnet worden sind (LG Berlin GE 2001, 1603).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1250 und in unserer Datenbank.
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