Recht → Miet- & Zivilrecht
Anspruch auf Betriebssichere Elektroanlage
5 % Mietminderung
07.02.2026 (GE 24/2025, S. 1227) Auch bei mietvertraglicher Vereinbarung eines Substandards hat der Wohnungsmieter Anspruch auf die Herstellung einer betriebssicheren Elektroanlage, weil ohne diese der zentrale Vertragszweck (Wohnen) nicht verwirklicht werden kann. Die fehlende Betriebssicherheit einer Elektroanlage rechtfertigt eine Minderung von 5 %.
Der Fall: Die Klägerin (Mieterin) verlangt von der Beklagten (Vermieterin) Herstellung einer betriebssicheren Elektroanlage in ihrer Wohnung, nachdem das von der Beklagten im Rahmen von umfassenden Modernisierungsmaßnahmen beauftragte Elektrounternehmen ein betriebssicheres Betreiben ausgeschlossen hat. Die Klägerin verlangt außerdem zur farblichen Anpassung das Streichen der Heizungsrohre in der gesamten Wohnung sowie die fachgerechte Herstellung des zu dem Balkon gehörenden Holzbelags. Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg.
Die Entscheidung: Die Elektroanlage ist nicht betriebssicher und damit mangelhaft. Die Klägerin hat Anspruch auf Mangelbeseitigung, auch wenn dadurch ein Zustand geschaffen werden müsste, der besser wäre als der von der Klägerin bei Beginn des Mietverhältnisses vorgefundene.
Die Betriebssicherheit einer Elektroanlage ist für die Frage der Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung essentiell. Es sind keine Umstände vorstellbar, unter denen es jemals vertretbar wäre, eine nicht betriebssichere Elektroanlage als vertragsgemäß einzustufen, auch wenn Mietvertragsparteien grundsätzlich auch einen bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Substandard als vertragsgemäß vereinbaren können. Das gilt aber nur so lange, wie durch diesen Substandard die Verwirklichung des eigentlichen Vertragszwecks, nämlich des Wohnens überhaupt, nicht gefährdet wird. Das aber ist der Fall, wenn die in der Wohnung verbaute Elektroanlage nicht betriebssicher ist. Die fehlende Betriebssicherheit der Elektroanlage rechtfertigt eine Mietminderung von 5 %.
Ein Anspruch auf farblich passenden Anstrich der Heizungsrohre hat der Mieter nicht, auch der Holzbelag auf dem Balkon stellt keinen vertragswidrigen Zustand dar.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1251 und in unserer Datenbank.
Die Entscheidung: Die Elektroanlage ist nicht betriebssicher und damit mangelhaft. Die Klägerin hat Anspruch auf Mangelbeseitigung, auch wenn dadurch ein Zustand geschaffen werden müsste, der besser wäre als der von der Klägerin bei Beginn des Mietverhältnisses vorgefundene.
Die Betriebssicherheit einer Elektroanlage ist für die Frage der Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung essentiell. Es sind keine Umstände vorstellbar, unter denen es jemals vertretbar wäre, eine nicht betriebssichere Elektroanlage als vertragsgemäß einzustufen, auch wenn Mietvertragsparteien grundsätzlich auch einen bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Substandard als vertragsgemäß vereinbaren können. Das gilt aber nur so lange, wie durch diesen Substandard die Verwirklichung des eigentlichen Vertragszwecks, nämlich des Wohnens überhaupt, nicht gefährdet wird. Das aber ist der Fall, wenn die in der Wohnung verbaute Elektroanlage nicht betriebssicher ist. Die fehlende Betriebssicherheit der Elektroanlage rechtfertigt eine Mietminderung von 5 %.
Ein Anspruch auf farblich passenden Anstrich der Heizungsrohre hat der Mieter nicht, auch der Holzbelag auf dem Balkon stellt keinen vertragswidrigen Zustand dar.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1251 und in unserer Datenbank.
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