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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Jahrelanger Leerstand der Neubauwohnung
Zwangsgeld wegen Zweckentfremdung rechtmäßig
23.01.2026 (GE 22/2025, S. 1126) Ein Leerstand von mehr als drei Monaten gilt als Zweckentfremdung; anders aber, wenn trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit die Wohnung nicht vermietet werden konnte. Allgemein gehaltene Vermietungsanzeigen zu nicht marktüblichen Preisen reichen jedoch nicht.
Der Fall: Die Antragstellerin hatte das Wohngebäude bis 2022 fertiggestellt; in der Abrissgenehmigung vom November 2017 hieß es, dass nach Fertigstellung der Ersatzwohnraum unverzüglich Wohnzwecken zuzuführen sei. Eine luxuriös ausgestattete und vollständig möblierte Zweizimmerwohnung des Neubaus in Bestlage stand seit dem 12. Oktober 2021 leer. Das Bezirksamt forderte die Antragstellerin mehrfach auf, die Wohnung Wohnzwecken zuzuführen. Gegen den Zwangsgeldbeschluss erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Für die zunächst für 5.070 € netto kalt und danach für 3.780 € angebotene Wohnung habe sich jedoch kein Interessent gemeldet.

Der Beschluss: Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Das Zweckentfremdungsverbot gelte auch für Neubauten; die Antragstellerin habe keine geeigneten Bemühungen zur Vermietung dargelegt. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen; es sei schon zweifelhaft, ob ernsthafte und zielgerichtete Vermittlungsversuche stattgefunden hätten. Welcher Auftrag an die Maklerfirma erteilt worden sei, könne dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Aus der eMail der Maklerin gehe lediglich hervor, dass die Wohnung weiterhin als Kaufobjekt „aktiv“ sei. Die Antragstellerin habe nur zu einem kaum erzielbaren und nicht marktüblichen Preis vermieten wollen. Auch für möblierte Wohnungen sei eine Miete von 5.070 € für eine Zweizimmerwohnung offensichtlich zu hoch. Ernsthafte Verkaufsbemühungen könnten, anders als vergebliche Vermittlungsversuche, keinen weitergehenden Leerstand rechtfertigen. Dazu komme, dass der gewünschte Verkaufspreis von knapp 1,5 Mio. € keine Interessenten gefunden habe, die Antragstellerin den Preis aber nicht an die Nachfrage angepasst habe.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1153 und in unserer Datenbank. 


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