Recht → Miet- & Zivilrecht
Nicht bei Verdreckung, Vermüllung und völligem Zustellen von Flächen
Nutzung nach eigenen Vorstellungen
05.12.2025 (GE 21/2025, S. 1044) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Besitzrecht an der gemieteten Wohnung Eigentum i.S.d. Grundgesetzes und der Mieter darf zur Verwirklichung des Anspruchs auf freie Entfaltung der Persönlichkeit den Wohnbedarf nach eigenen Vorstellungen bestimmen. Doch es gibt Grenzen. Eine erhebliche Verdreckung und Vermüllung der Wohnung und die Zustellung der Räumlichkeiten stellen Pflichtverletzungen dar, die der Vermieter nicht hinnehmen muss.
Der Fall: Der Mieter hatte einen Brandalarm ausgelöst, weil er sich eine Mahlzeit auf einer Kochplatte in der Duschkabine zubereitet und dabei über Kopfhörer so laut Musik gehört hatte, dass er den Feueralarm nicht bemerkte. In dem Polizeibericht hieß es, die Wohnung sei in einem katastrophalen Zustand. Nach Abmahnung kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Verdreckung, Vermüllung und Zustellung der Räumlichkeiten. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt; die Berufung wies das Landgericht zurück, weil jedenfalls eine Pflichtverletzung nach § 573 BGB vorliege. Die Nutzung durch den Mieter verlasse den noch üblichen Rahmen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Der Beschluss: Das Bundesverfassungsgericht verneinte eine Erfolgsaussicht, denn zwar läge ein Verstoß des Landgerichts gegen Art. 14 Grundgesetz nahe, wenn es allein auf die Überschreitung der Wohnnutzung im üblichen Rahmen abgestellt hätte. Gerichte dürften Wohnungsmietern nicht die eigenverantwortliche Entscheidung darüber absprechen, wie sie ihr Wohnen gestalten wollen. Das sei jedoch nicht der Fall, denn die Entscheidung nehme auch ausdrücklich Bezug auf die Feststellungen des Amtsgerichts zu dem Zustand der Wohnung mit einer signifikant erhöhten Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Das Landgericht habe auch nicht bei der Gesamtabwägung der Grundrechte einseitig den Interessen der Vermieterin den Vorrang gegeben, denn trotz der langen Mietdauer sei auch zu berücksichtigen, dass der Mieter selbst durch sein Verhalten einen Feuerwehreinsatz ausgelöst habe.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1093 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das Bundesverfassungsgericht verneinte eine Erfolgsaussicht, denn zwar läge ein Verstoß des Landgerichts gegen Art. 14 Grundgesetz nahe, wenn es allein auf die Überschreitung der Wohnnutzung im üblichen Rahmen abgestellt hätte. Gerichte dürften Wohnungsmietern nicht die eigenverantwortliche Entscheidung darüber absprechen, wie sie ihr Wohnen gestalten wollen. Das sei jedoch nicht der Fall, denn die Entscheidung nehme auch ausdrücklich Bezug auf die Feststellungen des Amtsgerichts zu dem Zustand der Wohnung mit einer signifikant erhöhten Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens. Das Landgericht habe auch nicht bei der Gesamtabwägung der Grundrechte einseitig den Interessen der Vermieterin den Vorrang gegeben, denn trotz der langen Mietdauer sei auch zu berücksichtigen, dass der Mieter selbst durch sein Verhalten einen Feuerwehreinsatz ausgelöst habe.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 1093 und in unserer Datenbank.
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