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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Anspruch auf Unterlassung bei Einhaltung der Grenzwerte
Rauchbelästigung durch Nachbarn
19.11.2025 (GE 18/2025, S. 894) Wenn ein Grundstückseigentümer Unterlassung der Rauchbelästigung vom Nachbarn verlangt, kommt es auf die Einhaltung der Grenzwerte an. Wird ein Unterlassungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung durch Gase nicht geltend gemacht, ist eine Überschreitung des Grenzwerts ohne Bedeutung.
Der Fall: Der Kläger verlangte Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Grundstücks mit Rauch, Staub und Gerüchen und legte dazu mehrere Videos vor. Das Landgericht gab der Klage nur hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Rauch statt, weil hinsichtlich der Emissionen von Ruß, Staub, giftiger Gase und Gerüche ein Sachverständigengutachten erforderlich sei, dessen Einholung der Kläger abgelehnt habe. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich.

Das Urteil: Das OLG Brandenburg wies nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage insgesamt ab. Das Urteil des Landgerichts sei widersprüchlich, wenn es einerseits die Unterlassung der Beeinträchtigung durch Rauch verboten, andererseits die Klage hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Bestandteile des Rauchs abgewiesen habe. Zudem sei es unbestimmt, weil nach der Begründung allein die Beeinträchtigung mit „dunklem Rauch“ zu unterlassen sei.
Nach dem Sachverständigengutachten seien die Grenzwerte für die Emissionen von Staub eingehalten; lediglich die Grenzwerte für Kohlenmonoxid seien überschritten. Darauf komme es jedoch nicht an, weil der Kläger eine Unterlassung der Beeinträchtigung durch Gase nicht beantragt habe.

Anmerkung: Das Urteil sollte nicht verallgemeinert werden. Nach § 906 BGB kann eine wesentliche Beeinträchtigung durch Rauch verboten werden. Welche Grenzwerte hierbei einzuhalten sind, ergibt sich aus der TA-Luft und aus Rechtsverordnungen sowie Landesrecht (Münchner Kommentar Rn. 160 zu § 906). Wenn der Kläger schlicht auf Unterlassung der Beeinträchtigung durch Rauch geklagt hätte, ohne die Einschränkung auf bestimmte Bestandteile des Rauchs vorzunehmen, wäre die Klage erfolgreich gewesen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 913 und in unserer Datenbank.


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