Recht → Miet- & Zivilrecht
Schuldner kann statt Barzahlung hinterlegen
Kein Anspruch auf Mitteilung des Kontos
29.09.2025 (GE 15/2025, S. 743) Geldschulden sind nach älterer Auffassung grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen. Wenn der Gläubiger keine Bankverbindung angibt, kann die Offenlegung zwar nicht eingeklagt werden, der Schuldner kann aber hinterlegen.
Der Fall: Die Testamentsvollstreckerin wollte dem Miterben einen Betrag von rund 25.000 € überweisen und forderte ihn vergeblich zur Mitteilung einer Bankverbindung auf. Das Amtsgericht wies die Klage auf Auskunft ab, weil Geldschulden grundsätzlich in bar zu erfüllen seien; das Landgericht folgte dem nur im Ergebnis.
Das Urteil: Es verneinte einen Grundsatz, wonach Geldschulden durch Aushändigung von Bargeld zu erfüllen seien. Schon nach der Regelung im BGB sei Bar- und Buchgeld gleichermaßen als erfüllungsgeeignet anzusehen. Jedenfalls bei Geldschulden in beträchtlicher Größenordnung sei eine Überweisung praktisch üblich geworden, zumal gerade Bargeschäfte vor dem Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung rechtlich eingeschränkt würden. Selbst der Einwurf von Bargeld in den Hausbriefkasten des Gläubigers würde nicht zur Erfüllung führen.
Zwar sei nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Pflicht zur Mitteilung einer Bankverbindung zu bejahen; es handele sich dabei jedoch um eine nicht einklagbare Obliegenheit. Dem Gläubiger drohten wegen der fehlenden Einklagbarkeit jedoch keine Nachteile, weil er nach § 372 BGB das Geld hinterlegen könne. Durch das Angebot auf Auszahlung durch Überweisung und die fehlende Mitteilung der Bankverbindung komme der Gläubiger in Annahmeverzug, sodass bei Verzicht auf das Recht zur Rücknahme durch Hinterlegung die Schuld getilgt werden könne.
Anmerkung: Das Urteil behandelt auch für das Mietrecht interessante Aspekte. Wenn dem Mieter Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung zustehen oder nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution abgerechnet werden soll, kann der Vermieter ein Interesse daran haben, den Vorgang abzuschließen. Wirkt der Mieter dann dabei nicht durch Angabe seiner Bankverbindung mit, kann der Vermieter den Geldbetrag beim Amtsgericht (§ 1 Hinterlegungsgesetz Berlin) hinterlegen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 770 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Es verneinte einen Grundsatz, wonach Geldschulden durch Aushändigung von Bargeld zu erfüllen seien. Schon nach der Regelung im BGB sei Bar- und Buchgeld gleichermaßen als erfüllungsgeeignet anzusehen. Jedenfalls bei Geldschulden in beträchtlicher Größenordnung sei eine Überweisung praktisch üblich geworden, zumal gerade Bargeschäfte vor dem Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung rechtlich eingeschränkt würden. Selbst der Einwurf von Bargeld in den Hausbriefkasten des Gläubigers würde nicht zur Erfüllung führen.
Zwar sei nach § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine Pflicht zur Mitteilung einer Bankverbindung zu bejahen; es handele sich dabei jedoch um eine nicht einklagbare Obliegenheit. Dem Gläubiger drohten wegen der fehlenden Einklagbarkeit jedoch keine Nachteile, weil er nach § 372 BGB das Geld hinterlegen könne. Durch das Angebot auf Auszahlung durch Überweisung und die fehlende Mitteilung der Bankverbindung komme der Gläubiger in Annahmeverzug, sodass bei Verzicht auf das Recht zur Rücknahme durch Hinterlegung die Schuld getilgt werden könne.
Anmerkung: Das Urteil behandelt auch für das Mietrecht interessante Aspekte. Wenn dem Mieter Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung zustehen oder nach Beendigung des Mietverhältnisses über die Kaution abgerechnet werden soll, kann der Vermieter ein Interesse daran haben, den Vorgang abzuschließen. Wirkt der Mieter dann dabei nicht durch Angabe seiner Bankverbindung mit, kann der Vermieter den Geldbetrag beim Amtsgericht (§ 1 Hinterlegungsgesetz Berlin) hinterlegen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 770 und in unserer Datenbank.
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