Recht → Miet- & Zivilrecht
Schadensersatzanspruch wegen Exzessivrauchens
Vergilbte Wände und Nikotingeruch
08.08.2025 (GE 13/2025, S. 616) Übermäßiges Rauchen, das zu einer Verschlechterung der Mietsache führt, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, begründet einen Schadensersatzanspruch des Vermieters.
Der Fall: Die Vermieterin fordert Schadensersatz für nach Wohnungsrückgabe erforderliche zusätzliche isolierende Malerarbeiten aufgrund von exzessivem Rauchen.
Das Urteil: Nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Verschlechterung der Mietsache vorgelegen hat, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausging. Der Zeuge, Mitarbeiter der Malerfirma, hat widerspruchsfrei erklärt, bei Besichtigung der leergeräumten Wohnung vor der Durchführung der Arbeiten Nikotingeruch wahrgenommen zu haben. Es habe eines isolierenden Grundanstrichs bedurft, um das Nikotin einzukapseln. Bei einem normalen Überstreichen würden die gelben Nikotinflecken bei dem Abtrocknen der Farbe gleich wieder durchscheinen. Danach sei das Gericht davon überzeugt, dass bei der Rückgabe der Wohnung ein Zustand vorlag, dem nicht mit einem normalen Anstrich hätte abgeholfen werden können. Dies sei kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache. Weder vergilbte Wände und Decken noch ein wahrnehmbarer Nikotingeruch beim Betreten der Wohnung stellten einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 659 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Verschlechterung der Mietsache vorgelegen hat, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausging. Der Zeuge, Mitarbeiter der Malerfirma, hat widerspruchsfrei erklärt, bei Besichtigung der leergeräumten Wohnung vor der Durchführung der Arbeiten Nikotingeruch wahrgenommen zu haben. Es habe eines isolierenden Grundanstrichs bedurft, um das Nikotin einzukapseln. Bei einem normalen Überstreichen würden die gelben Nikotinflecken bei dem Abtrocknen der Farbe gleich wieder durchscheinen. Danach sei das Gericht davon überzeugt, dass bei der Rückgabe der Wohnung ein Zustand vorlag, dem nicht mit einem normalen Anstrich hätte abgeholfen werden können. Dies sei kein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache. Weder vergilbte Wände und Decken noch ein wahrnehmbarer Nikotingeruch beim Betreten der Wohnung stellten einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 659 und in unserer Datenbank.
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