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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Hausverbot für einen Wohnungseigentümer: Beschlüsse nicht nichtig
Wohnungseigentümerversammlung
06.08.2025 (GE 12/2025, S. 573) Der Ausschluss eines Eigentümers von der Eigentümerversammlung kann, muss aber nicht zwingend zur Nichtigkeit aller gefassten Beschlüsse führen.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer legte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung ein, mit der er zur Zahlung rückständigen Hausgelds verpflichtet worden war. Er sei von der Versammlungsteilnahme vor Ort durch ein von einer Miteigentümerin unter Hinzuziehung der Polizei erteiltes Hausverbot ausgeschlossen worden. Sein Versuch im Vorfeld, sich durch seine Kinder vertreten zu lassen, sei mit Verweis auf die Teilungserklärung abgelehnt worden. Das AG hatte den Beklagten zur Zahlung des rückständigen Hausgeldes verurteilt. Sein Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg.

Der Beschluss: Ein Ausschluss von der Eigentümerversammlung, der gegen die Rechtsordnung verstößt, kann zur Nichtigkeit aller in diesem Rahmen gefassten Beschlüsse führen. Ein solcher Verstoß liegt beispielsweise vor, wenn ein Eigentümer bewusst ausgeladen oder ohne Rechtsgrund ferngehalten wird.
Vorliegend war jedoch eine Einladung ausgesprochen worden. Dass die Teilnahme vor Ort durch ein polizeilich durchgesetztes Hausverbot einer Miteigentümerin unterbunden wurde, stellt keinen unberechtigten Ausschluss im Rechtssinne dar.
Dass die Kinder den Eigentümer nicht vertreten durften, entspricht der Teilungserklärung, nach der lediglich Ehegatten, Miteigentümer oder der Verwalter dazu befugt sind, eine Vertretung vorzunehmen. Dass die Teilungserklärung eine Protokollunterzeichnung durch den Verwalter und zwei Eigentümer vorsieht, bei der Versammlung aber nur der Verwalter (zugleich selbst Eigentümer) anwesend war und das Protokoll alleine unterschrieb, führe bei Wertung als formeller Fehler lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Eine fristgerechte Anfechtung war jedoch nicht vorgenommen worden. Einwendungen wegen fehlender Legitimation des Verwalters und die unrechtmäßige Einberufung seien unbegründet. Die Einberufung sei durch gerichtlichen Beschluss ermöglicht worden.

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