Recht → Miet- & Zivilrecht
Haltung eines Hahns im Wohngebiet untersagt
„Zum Eierlegen bedarf es keines Hahns“
04.08.2025 (GE 12/2025, S. 571) Die Frage, ob Einrichtungen für die Tierhaltung der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (hier: Untersagung der Haltung eines Hahns im allgemeinen Wohngebiet).
Der Fall: Die Stadt hatte Hühnerhaltern nach Nachbarbeschwerden aufgegeben, die Haltung eines Hahns auf ihrem Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet einzustellen. Die Eigentümer halten in ihrem Garten vier Hennen und einen Hahn. Den daraufhin gestellten Eilantrag der Tierhalter lehnte das VG ab. Die Beschwerde hatte beim OVG keinen Erfolg.
Die Entscheidung: Ob Nebenanlagen zur Tierhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sind oder der Eigenart des Baugebiets widersprechen, beurteilt sich nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall. Hier hat das VG angenommen, die Haltung eines Hahns im rückwärtigen Garten auf einer 220 m² großen Fläche im unmittelbaren Grenzbereich zum Nachbargrundstück widerspreche der Eigenart dieses Wohngebiets mit – infolge einer Innenverdichtung – relativ kleinen Wohngrundstücken. Ob der Hahn viel oder wenig kräht, war für das VG nicht entscheidend. Da es alleine um eine baurechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Tierhaltung geht, konnten die Antragsteller nicht damit durchdringen, die Haltung des Hahns sei artgerecht und nachhaltig, weil der Hahn in der Gruppe für Ruhe sorge und vor Angriffen durch Greifvögel beschütze. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass die Antragsteller nachhaltig durch Eierproduktion aus eigener Haltung leben wollen. Dafür braucht es keinen Hahn.
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