Recht → Miet- & Zivilrecht
Mehrfach unberechtigt verweigerte Besichtigung der Wohnung
Fristlose Kündigung
01.08.2025 (GE 12/2025, S. 570) Im Falle der wiederholten unberechtigten Zutrittsverweigerung ist die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt. Ein Zutrittsrecht für den Vermieter kann sich daraus ergeben, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Fensteraustausch beschlossen hat und auch daraus, dass in deren Wohnungen konkrete Anzeichen vorhanden sind, dass es in der Wohnung des Mieters zu einem Wasserschaden gekommen ist.
Der Fall: Der Kläger verlangt vom Beklagten aufgrund einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen wiederholter unberechtigter Zutrittsverweigerung nach vorheriger erfolgloser Abmahnung Räumung und Herausgabe. Die Wohnungsbesichtigung sei erforderlich gewesen, um einerseits dem Verdacht eines Wasserschadens nachzugehen und andererseits den Beschluss der GdWE auf einen Fensteraustausch umzusetzen. Der Beklagte bestreitet einen Wasserschaden und verweist auf sein Alter (82) und gesundheitliche Beeinträchtigungen.
Das Urteil: Die Räumungsklage ist begründet, weil der Beklagte unberechtigterweise die Besichtigung verweigert hat. Der Kläger muss seine Verpflichtung zum Fensteraustausch gegenüber der GdWE erfüllen. Der Beklagte kann sich nicht damit verteidigen, dass seine Wohnung so zugestellt sei, dass kein Zugang zu den Fenstern bestünde und er deshalb keine Besichtigungstermine vereinbart habe.
Dass kein Wasserschaden vorliegt, steht im Widerspruch zu den Feststellungen einer Handwerksfirma, wonach in der unter der von ihm bewohnten Wohnung Feuchtigkeitsschäden an der Decke des Badezimmers feststellbar waren (Verfärbungen und Farbablösungen) und mittels Thermographie und Feuchtigkeitsmessungen der Feuchtigkeitsverlauf nachvollzogen werden konnte und das Schadenszentrum im Badezimmer der Wohnung des Beklagten festgestellt wurde.
Einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund unbilliger Härte (§ 574 BGB) habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Bis zuletzt habe er keine Atteste bzgl. seiner Beeinträchtigungen vorgelegt.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 593 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Die Räumungsklage ist begründet, weil der Beklagte unberechtigterweise die Besichtigung verweigert hat. Der Kläger muss seine Verpflichtung zum Fensteraustausch gegenüber der GdWE erfüllen. Der Beklagte kann sich nicht damit verteidigen, dass seine Wohnung so zugestellt sei, dass kein Zugang zu den Fenstern bestünde und er deshalb keine Besichtigungstermine vereinbart habe.
Dass kein Wasserschaden vorliegt, steht im Widerspruch zu den Feststellungen einer Handwerksfirma, wonach in der unter der von ihm bewohnten Wohnung Feuchtigkeitsschäden an der Decke des Badezimmers feststellbar waren (Verfärbungen und Farbablösungen) und mittels Thermographie und Feuchtigkeitsmessungen der Feuchtigkeitsverlauf nachvollzogen werden konnte und das Schadenszentrum im Badezimmer der Wohnung des Beklagten festgestellt wurde.
Einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund unbilliger Härte (§ 574 BGB) habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Bis zuletzt habe er keine Atteste bzgl. seiner Beeinträchtigungen vorgelegt.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 593 und in unserer Datenbank.
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