Recht → Miet- & Zivilrecht
Unerhebliche Beeinträchtigung eines Wegerechts durch den Einbau von Straßenschwellen
Auch zeitlich unbegrenzte Dienstbarkeiten sind nicht in Stein gemeißelt
28.07.2025 (GE 12/2025, S. 569) Der Eigentümer eines mit einen Wegerecht belasteten Grundstücks kann weiterhin über sein Grundstück in der ihm richtig erscheinenden Weise verfügen, solange dadurch das Wegerecht nicht mehr als unerheblich beeinträchtigt wird. Beispielsweise darf er Straßenschwellen anbringen, um Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit zu verhindern, so das Kammergericht, das außerdem einen Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras verneinte, wenn der Verdacht eines Nachbarn, vermeintlich überwacht zu werden, allein auf einem Nachbarschaftsstreit beruht.
Der Fall: Auf dem Grundstück der Beklagten lag eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts, über das eine Privatstraße führte. Zur Reduzierung der Geschwindigkeit bauten die Beklagten auf der ca. 190 m langen Privatstraße acht Bodenschwellen in einem Abstand von ca. 13 bis 14 m ein.
Dagegen wendeten sich die Kläger. Sie verlangten Entfernung der Bodenschwellen sowie einiger von den Beklagten angebrachten Videokameras, durch die sie sich ausgespäht fühlten. Hintergrund der Klage war offenbar ein ausgeuferter Streit unter Nachbarn. Die Klage hatte beim Land- wie beim Kammergericht keinen Erfolg.
Der Beschluss: Wegerechtsverpflichtete müssen zwar grundsätzlich die ungehinderte Nutzung des Weges ermöglichen und dürfen das Recht nicht durch hindernde Anlagen beeinträchtigen. Parallel muss auch der Berechtigte sein Recht im Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks schonend ausüben. Der Verpflichtete muss alle Einschränkungen dulden, ohne welche die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann und der Berechtigte muss alle Vorkehrungen des Eigentümers zur Wahrung seiner berechtigten Interessen akzeptieren und die damit verbundenen Einschränkungen seines Ausübungsrechts hinnehmen.
Bei Anwendung dieser Prinzipien können die Kläger von den Beklagten keine Beseitigung der Bodenschwellen verlangen, weil keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit vorliegt.
Die Kläger haben durch die Grunddienstbarkeit das Recht, das Grundstück der Beklagten in Gestalt des Privatwegs mitzubenutzen, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Das beinhaltet ein gefahrloses Gehen von Fußgängern sowie Fahren mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen u. Ä. Anforderungen an die Qualität des Weges lassen sich dem Wegerecht nicht entnehmen, insbesondere kein Anspruch auf eine 100 %ig ebene Zufahrt.
Die Beklagten dürfen als Eigentümer weiterhin über ihr Grundstück in der ihnen richtig erscheinenden Weise verfügen, solange nicht die Ausübung der Dienstbarkeit dadurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen dürfen sie grundsätzlich auch Bodenschwellen anbringen. Auch die Straßenverkehrsordnung verbietet das nicht.
Die Kläger haben auch nicht deshalb Anspruch auf einen Zuweg ohne Bodenschwellen, weil die Privatstraße über 20 Jahre ohne Bodenschwellen genutzt wurde. Denn auch zeitlich unbegrenzte Dienstbarkeiten können Veränderungen unterworfen sein. Bei einer Nutzungsänderung des dienenden Grundstücks kann es sogar erforderlich sein, dass der Berechtigte zumutbare finanzielle Aufwendungen in Bezug auf die Nutzung machen muss, die bei Erwerb des Rechts nicht absehbar gewesen und nur durch eine Nutzungsänderung des Eigentümers notwendig geworden sind. Denn die Ausübung einer Dienstbarkeit ist von Anfang an inhaltlich dahin begrenzt, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung nur soweit eingeschränkt werden soll, als es zur sachgemäßen Rechtsausübung notwendig ist.
Durch die Bodenschwellen haben die Beklagten ihr nachvollziehbares Interesse manifestiert, dass der Zufahrtsverkehr auf ihrem Grundstück eine angemessene Geschwindigkeit einhält. Bodenschwellen sind ein bewährtes und zweckmäßiges Mittel, um den Verkehr zu einer Geschwindigkeitsreduktion anzuhalten. Das Überwinden von acht Bodenschwellen ist für den Verkehr auf dieser Strecke im Grundsatz zumutbar. Sie können in Anbetracht ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich von dem gesamten Verkehr überwunden werden. Das Anbringung der Bodenschwellen stellt auch keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten dar, weil sich alle Teilnehmer am Straßenverkehr auf die örtliche Gegebenheit einzustellen haben.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Entfernung, Umgestaltung oder Umsetzung der von den Beklagten angebrachten Videokameras, weil eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht festzustellen ist.
Zwar kann auch bei einer Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück das Persönlichkeitsrecht eines Dritten beeinträchtigt sein. Dies dann, wenn der Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“). Eine solche Befürchtung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv verdachterregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht.
Aus den beigebrachten Unterlagen – die Beklagten haben sogar eine Dokumentation über die Installation an den Berliner Datenschutzbeauftragten zur Prüfung übermittelt, der nichts beanstandet hat – ergebe sich, dass die Kläger keine Überwachung durch die Kameras befürchten müssten.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 588 und in unserer Datenbank.
Dagegen wendeten sich die Kläger. Sie verlangten Entfernung der Bodenschwellen sowie einiger von den Beklagten angebrachten Videokameras, durch die sie sich ausgespäht fühlten. Hintergrund der Klage war offenbar ein ausgeuferter Streit unter Nachbarn. Die Klage hatte beim Land- wie beim Kammergericht keinen Erfolg.
Der Beschluss: Wegerechtsverpflichtete müssen zwar grundsätzlich die ungehinderte Nutzung des Weges ermöglichen und dürfen das Recht nicht durch hindernde Anlagen beeinträchtigen. Parallel muss auch der Berechtigte sein Recht im Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks schonend ausüben. Der Verpflichtete muss alle Einschränkungen dulden, ohne welche die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann und der Berechtigte muss alle Vorkehrungen des Eigentümers zur Wahrung seiner berechtigten Interessen akzeptieren und die damit verbundenen Einschränkungen seines Ausübungsrechts hinnehmen.
Bei Anwendung dieser Prinzipien können die Kläger von den Beklagten keine Beseitigung der Bodenschwellen verlangen, weil keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit vorliegt.
Die Kläger haben durch die Grunddienstbarkeit das Recht, das Grundstück der Beklagten in Gestalt des Privatwegs mitzubenutzen, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Das beinhaltet ein gefahrloses Gehen von Fußgängern sowie Fahren mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen u. Ä. Anforderungen an die Qualität des Weges lassen sich dem Wegerecht nicht entnehmen, insbesondere kein Anspruch auf eine 100 %ig ebene Zufahrt.
Die Beklagten dürfen als Eigentümer weiterhin über ihr Grundstück in der ihnen richtig erscheinenden Weise verfügen, solange nicht die Ausübung der Dienstbarkeit dadurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen dürfen sie grundsätzlich auch Bodenschwellen anbringen. Auch die Straßenverkehrsordnung verbietet das nicht.
Die Kläger haben auch nicht deshalb Anspruch auf einen Zuweg ohne Bodenschwellen, weil die Privatstraße über 20 Jahre ohne Bodenschwellen genutzt wurde. Denn auch zeitlich unbegrenzte Dienstbarkeiten können Veränderungen unterworfen sein. Bei einer Nutzungsänderung des dienenden Grundstücks kann es sogar erforderlich sein, dass der Berechtigte zumutbare finanzielle Aufwendungen in Bezug auf die Nutzung machen muss, die bei Erwerb des Rechts nicht absehbar gewesen und nur durch eine Nutzungsänderung des Eigentümers notwendig geworden sind. Denn die Ausübung einer Dienstbarkeit ist von Anfang an inhaltlich dahin begrenzt, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung nur soweit eingeschränkt werden soll, als es zur sachgemäßen Rechtsausübung notwendig ist.
Durch die Bodenschwellen haben die Beklagten ihr nachvollziehbares Interesse manifestiert, dass der Zufahrtsverkehr auf ihrem Grundstück eine angemessene Geschwindigkeit einhält. Bodenschwellen sind ein bewährtes und zweckmäßiges Mittel, um den Verkehr zu einer Geschwindigkeitsreduktion anzuhalten. Das Überwinden von acht Bodenschwellen ist für den Verkehr auf dieser Strecke im Grundsatz zumutbar. Sie können in Anbetracht ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich von dem gesamten Verkehr überwunden werden. Das Anbringung der Bodenschwellen stellt auch keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten dar, weil sich alle Teilnehmer am Straßenverkehr auf die örtliche Gegebenheit einzustellen haben.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Entfernung, Umgestaltung oder Umsetzung der von den Beklagten angebrachten Videokameras, weil eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht festzustellen ist.
Zwar kann auch bei einer Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück das Persönlichkeitsrecht eines Dritten beeinträchtigt sein. Dies dann, wenn der Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten muss („Überwachungsdruck“). Eine solche Befürchtung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv verdachterregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht.
Aus den beigebrachten Unterlagen – die Beklagten haben sogar eine Dokumentation über die Installation an den Berliner Datenschutzbeauftragten zur Prüfung übermittelt, der nichts beanstandet hat – ergebe sich, dass die Kläger keine Überwachung durch die Kameras befürchten müssten.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 588 und in unserer Datenbank.
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