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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Unwirksamer Verzicht des Vermieters auf Kündigung
Mündliche Zusage eines Bleiberechts
20.06.2025 (GE 10/2025, S. 472) Nach § 550 BGB bedarf ein langfristiges – für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossenes – Mietverhältnis der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht des Vermieters auf eine ordentliche Kündigung. Ein Vertrauen des Mieters, der sich darauf verlassen hat, ist nicht geschützt.
Der Fall: Der klagende Vermieter hatte dem Mieter ein notarielles Ankaufsrecht bestellt und dabei mündlich zugesichert, dass er bis zur Ausübung des Rechts in der Wohnung bleiben könne. Später kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und berief sich dafür auf das Sonderkündigungsrecht nach § 573a BGB (Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen). Der Mieter hielt das für treuwidrig, weil er im Vertrauen auf die Zusage Investitionen in das Haus getätigt und ein ihm vererbtes anderes Haus verkauft habe.

Das Urteil: Das Amtsgericht Koblenz gab der Räumungsklage statt. Der Kündigungsverzicht sei formunwirksam; das Vertrauen des Mieters auf eine solche Zusage sei nicht geschützt. Auch aus dem Ankaufsrecht sei kein Verbot der ordentlichen Kündigung herzuleiten. Die Kündigung sei nach § 573a BGB begründet, weil es sich um ein vom Vermieter selbst bewohntes Zweifamilienhaus handele. Die Räume im Erdgeschoss seien nicht als Wohnung zu werten, denn es handele sich um zwei jeweils nur vom Treppenhaus aus zugängliche Bereiche. Auch wenn es grundsätzlich möglich wäre, die beiden Teile durch eine Tür zu verbinden, sei das unerheblich, weil es auf den Zustand im Zeitpunkt der Kündigung ankomme.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 493 und in unserer Datenbank.


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