Recht → Miet- & Zivilrecht
Gerichtsvollzieher muss keine Ermittlungen bei Nachbarn anstellen
Schuldners Aufenthaltsort unbekannt
31.03.2025 (GE 5/2025, S. 220) Das AG Wuppertal (JBüro 2019, 660) hatte den Gerichtsvollzieher für verpflichtet gehalten, auch bei Wohnungsnachbarn des Schuldners Ermittlungen zu dessen Aufenthaltsort durchzuführen. Das Amtsgericht München hält das für einen Verstoß gegen den Datenschutz.
Der Fall: Die Gläubigerin hatte zur Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses die Gerichtsvollzieherin beauftragt mit dem Zusatz, den Aufenthaltsort zu ermitteln, wenn keine zustellfähige Anschrift vorliege. Die Gerichtsvollzieherin teilte daraufhin mit, Vollstreckungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben, weil es unklar sei, ob der Schuldner unter der ermittelten Meldeanschrift tatsächlich wohnhaft sei. Mit der Erinnerung beantragte die Gläubigerin, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, durch Befragung von anderen Bewohnern des Hauses den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln.
Der Beschluss: Das Amtsgericht München wies die Erinnerung zurück, weil die Befragung der Nachbarn des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher ein Verstoß gegen die DSGVO darstellen würde. Nach § 6 DSGVO sei die Datenverarbeitung nur zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage bestehe. Dies sei nach § 755 ZPO nicht der Fall, denn die dort geregelten Abfragemöglichkeiten des Gerichtsvollziehers stellten eine abschließende Aufzählung dar. Die mit der Erinnerung vorgelegten entgegenstehenden Entscheidungen stammten aus der Zeit vor dem Wirksamwerden der DSGVO und seien unbeachtlich.
Anmerkung: Nach § 755 ZPO kann der Gerichtsvollzieher, der eine andere öffentliche Stelle i.S.d. § 34 Bundesmeldegesetz (BMG)/§ 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist, bei natürlichen Personen Auskunft aus dem Melderegister einholen.
Für juristische Personen kann eine Auskunft aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- und Vereinsregister eingeholt werden sowie bei nach § 14 Gewerbeordnung (Betriebsanmeldung) zuständigen Ordnungsbehörden.
Danach (subsidiär) darf der Gerichtsvollzieher diese Daten bei den in § 755 Abs. 2 ZPO aufgezählten Behörden erheben.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 243 und in unserer Datenbank.
Der Beschluss: Das Amtsgericht München wies die Erinnerung zurück, weil die Befragung der Nachbarn des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher ein Verstoß gegen die DSGVO darstellen würde. Nach § 6 DSGVO sei die Datenverarbeitung nur zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage bestehe. Dies sei nach § 755 ZPO nicht der Fall, denn die dort geregelten Abfragemöglichkeiten des Gerichtsvollziehers stellten eine abschließende Aufzählung dar. Die mit der Erinnerung vorgelegten entgegenstehenden Entscheidungen stammten aus der Zeit vor dem Wirksamwerden der DSGVO und seien unbeachtlich.
Anmerkung: Nach § 755 ZPO kann der Gerichtsvollzieher, der eine andere öffentliche Stelle i.S.d. § 34 Bundesmeldegesetz (BMG)/§ 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist, bei natürlichen Personen Auskunft aus dem Melderegister einholen.
Für juristische Personen kann eine Auskunft aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- und Vereinsregister eingeholt werden sowie bei nach § 14 Gewerbeordnung (Betriebsanmeldung) zuständigen Ordnungsbehörden.
Danach (subsidiär) darf der Gerichtsvollzieher diese Daten bei den in § 755 Abs. 2 ZPO aufgezählten Behörden erheben.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 243 und in unserer Datenbank.
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