Recht → Miet- & Zivilrecht
Die Einsicht in Zahlungsbelege muss konkret verlangt werden
Betriebskostenabrechnung
27.03.2025 (GE 5/2025, S. 219) Der Bundesgerichtshof (GE 2021, 113) hatte entschieden, dass das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung sich auch auf die Zahlungsbelege erstreckt. Verlangt er allerdings nur Belegeinsicht, müssen die Zahlungsbelege nicht vorgelegt werden – so das Amtsgericht Remscheid.
Der Fall: Die Mieterin hatte die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2022 gezahlt; später verlangte der Mieterverein für sie Belegeinsicht. Die Vermieterin übersandte die Belege für die Kosten. Die Mieterin verlangte mit der Klage Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil die Zahlungsbelege nicht vorgelegt worden seien. Die Kosten der Gartenpflege und die Miete für Rauchmelder seien zu Unrecht geltend gemacht worden.
Das Urteil: Das Amtsgericht Remscheid wies die Klage ab, weil durch die formell wirksame Betriebskostenabrechnung der Nachzahlungsbetrag fällig geworden sei. Ein Anspruch des Vermieters auf Leistung wäre nur dann entfallen, wenn das Recht des Mieters auf Belegeinsicht endgültig verweigert worden wäre, was hier nicht der Fall sei. Vielmehr habe die Vermieterin die Belege dem Mieterverein übersandt; eine Vorlage der Zahlungsbelege sei nicht verlangt worden. Der Mieter habe zwar darauf auch einen Anspruch, müsse dies jedoch auch tatsächlich geltend machen.
Die weiteren Einwendungen der Klägerin seien nach § 556 Abs. 3 BGB verspätet; hinsichtlich der nicht umlegbaren Miete für Rauchmelder habe die Vermieterin Erstattungsbereitschaft gezeigt.
Anmerkung: Dass „Belege“ nicht nur Rechnungen, sondern auch die Zahlungsbelege umfasst, dürfte eher der herrschenden Meinung entsprechen (Lammel, jurisPR-MietR 2/2021 Anm. 1); letztlich kam es darauf aber in dem entschiedenen Fall nicht an, weil eine endgültige Verweigerung der Einsichtnahme nicht festgestellt werden konnte. Die Mieterin hätte nach Übersendung der Kostenbelege auch Einsichtnahme in die Zahlungen verlangen können, wobei die Vermieterin sie darauf hätte verweisen können, dass dies in ihren Räumen stattfinden solle.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 241 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Amtsgericht Remscheid wies die Klage ab, weil durch die formell wirksame Betriebskostenabrechnung der Nachzahlungsbetrag fällig geworden sei. Ein Anspruch des Vermieters auf Leistung wäre nur dann entfallen, wenn das Recht des Mieters auf Belegeinsicht endgültig verweigert worden wäre, was hier nicht der Fall sei. Vielmehr habe die Vermieterin die Belege dem Mieterverein übersandt; eine Vorlage der Zahlungsbelege sei nicht verlangt worden. Der Mieter habe zwar darauf auch einen Anspruch, müsse dies jedoch auch tatsächlich geltend machen.
Die weiteren Einwendungen der Klägerin seien nach § 556 Abs. 3 BGB verspätet; hinsichtlich der nicht umlegbaren Miete für Rauchmelder habe die Vermieterin Erstattungsbereitschaft gezeigt.
Anmerkung: Dass „Belege“ nicht nur Rechnungen, sondern auch die Zahlungsbelege umfasst, dürfte eher der herrschenden Meinung entsprechen (Lammel, jurisPR-MietR 2/2021 Anm. 1); letztlich kam es darauf aber in dem entschiedenen Fall nicht an, weil eine endgültige Verweigerung der Einsichtnahme nicht festgestellt werden konnte. Die Mieterin hätte nach Übersendung der Kostenbelege auch Einsichtnahme in die Zahlungen verlangen können, wobei die Vermieterin sie darauf hätte verweisen können, dass dies in ihren Räumen stattfinden solle.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 241 und in unserer Datenbank.
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