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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Unverschuldete Beschädigungen der Mietsache
Mieterin fiel in Ohnmacht und gegen Tür
25.03.2025 (GE 5/2025, S. 218) Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 538 BGB auch dann zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: Hineinfallen in eine Glastür infolge unvorhersehbarer Ohnmacht).
Der Fall: Die Klägerin (Mieterin) nimmt die Beklagte (Vermieterin) auf Reparatur einer Glastür in Anspruch und verlangt die Feststellung, dass die Miete bis zur Wiederherstellung der Tür um 7 % gemindert sei. Sie sei infolge eines Schwindelanfalls gegen die Tür gefallen und habe diese beschädigt; da sie kein Schuldvorwurf treffe, gleicht ihre Haftpflichtversicherung den Schaden nicht aus. Das AG hat die Klage abgewiesen, die Berufung blieb erfolglos.

Das Urteil: Die Kammer hat nach der persönlichen Anhörung der Klägerin keinen Zweifel daran, dass sie plötzlich eine kurzzeitige Ohnmacht erlitt, so vorübergehend die Kontrolle über ihren Körper verlor und mit dem Rücken gegen die Glastür fiel, die dadurch beschädigt wurde.
Da gemäß § 538 BGB ein Mieter nur solche Beschädigungen der Mietsache nicht zu vertreten hat, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, das – wenn auch schuldlose – rückwärtige Hineinfallen in die Tür sich aber nicht als „vertragsgemäßer Gebrauch“ beschreiben lässt, hat nach Auffassung der Kammer die Klägerin die entstandene Beschädigung zu vertreten. Nicht anders als wenn die Tür durch ein – schuldloses – Stolpern des Mieters oder etwa – trotz ausreichender Beaufsichtigung – durch ein selbst schuldlos handelndes Kleinkind des Mieters beschädigt worden wäre, liegt keine aus Sicht der Mietvertragsparteien rein „zufällige“ Zustandsverschlechterung vor, sondern eine eindeutig dem Risikobereich des Mieters zuzuordnende Fehlbenutzung der Mietsache; es erschiene unbillig, dem Vermieter sozusagen die „Betriebsgefahr“ für den eigenen Körper des Mieters zuzuweisen.
Ist die Klägerin mithin für die Beseitigung des Schadens selbst verantwortlich, so ist die Mangelbeseitigungsklage abzuweisen und kann unabhängig vom Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung nicht festgestellt werden, dass die Miete gemindert wäre.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 240 und in unserer Datenbank.


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