Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


(K)ein Ausschluss für Schwammschäden
Nach Leitungswasserschäden
12.03.2025 (GE 4/2025, S. 166) Ein Leistungsausschluss des Gebäudeversicherers ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn er den Vertragszweck gefährdet, weil es sich um regelmäßige oder sehr häufige Schäden handelt. Das ist bei Schimmel nach Leitungswasserschäden der Fall (BGH GE 2017, 1016), anders als bei Schwamm (BGH GE 2012, 1311). Einem Beweisantrag muss das Gericht aber mangels eigener Sachkunde stattgeben.
Der Fall: Das Wohnhaus war in Holzständerbauweise gebaut; nach einem Leitungswasserschaden in der Dusche des ersten OG wurde massiver Schwammbefall in der Bodenkonstruktion festgestellt. Die Gebäudeversicherung berief sich auf die VGB, wonach Schäden durch Schwamm nicht versichert seien. Das Oberlandesgericht hielt die Ausschlussklausel für wirksam; für die Frage der Vertragszweckgefährdung komme es auf eine typisierende Betrachtung an. Maßgeblich sei nicht die Häufigkeit von Schwammschäden bei in Holzständerbauweise errichteten Häusern, sondern bei Häusern generell. Die Klägerin hatte unter Berufung auf Sachverständigenbeweis behauptet, ein Schwammbefall sei in nahezu dem gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland eine Folge von Leitungswasseraustritt.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof sah in der Nichtberücksichtigung des Beweisantritts einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, weil nach Einholung eines Gutachtens möglicherweise das Gericht anders entschieden hätte. Das Senatsurteil vom 27. Juni 2012 stehe dem nicht entgegen, weil im damaligen Fall nicht vor­getragen worden war, dass Schwammschäden die regelmäßige Folge nach einem Leitungswasseraustritt sind. Richtig sei allerdings, dass als Vergleichsgruppe für die Inhaltskontrolle nicht die Gruppe der Versicherungsnehmer mit in Holzständerbauweise errichteten Gebäuden zu betrachten ist, sondern die Gruppe sämtlicher Wohngebäude. Im Betracht komme im vorliegenden Fall auch, dass die Berufung der Versicherung auf die Ausschlussklausel rechtsmissbräuchlich sei oder dass bei Abschluss der Versicherung in Kenntnis von der Konstruktionsart des Hauses ein Verstoß gegen die Beratungspflicht mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs anzunehmen sei.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 187 und in unserer Datenbank.


Links: