Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kündigung ohne ausführliche Darlegung formell unwirksam
Begründung für Eigenbedarf
05.02.2025 (GE 1/2025, S. 19) Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, sind nach § 573 Abs. 3 BGB die Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Ist das nicht geschehen, ist die Kündigung formell unwirksam; ein Nachschieben von Gründen ist nur dann möglich, wenn sie nachträglich entstanden sind.
Der Fall: Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis über eine Zweizimmerwohnung wegen Eigenbedarfs mit der Begründung, dass ihr Neffe, der aktuell eine duale Ausbildung/Studium absolviere und der in einem Studentenapartment wohnte, dort einziehen wolle. Die Räumungsklage gegen die Mieterin wurde abgewiesen.

Das Urteil: Das Amtsgericht Kreuzberg hielt die Kündigung mangels ausreichender Begründung für formell unwirksam, weil nicht ausreichend dargelegt sei, warum der Neffe ein Nutzungsinteresse an der Wohnung habe.
Die Angabe der Bedarfsperson und der derzeitigen Wohnanschrift reiche nicht aus, denn es bedürfe einer Erklärung, warum der Neffe, der derzeit in einem an den Bedürfnissen von Studenten ausgerichteten, modernen Studentenapartement im „Campus Viva“ in Berlin-Mitte wohne, von diesem modernen Apartment, das zudem näher an seiner Arbeitsadresse gelegen sei, in die Wohnung der Beklagten einziehen wolle. Das sei weder nachvollziehbar noch plausibel.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2025, Seite 44 und in unserer Datenbank.


Links: