Recht → Miet- & Zivilrecht
Mietminderung wegen defekter Tür zur Dusche
Was Mieter erwarten dürfen
24.01.2025 (GE 24/2024, S. 1227) Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen.
Der Fall: Die Klägerin verlangt Rückzahlung überzahlter Miete; sie hält sich zu einer Mietminderung wegen einer undichten Duschabtrennung berechtigt. Die Klage hatte Erfolg.
Das Urteil: Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es ist auf Dauer keinem Mieter zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das naturgemäß austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen. Es ist die Pflicht des Vermieters, für eine ordnungsgemäß schließende Duschtür zu sorgen.
Der Mangel war auch nicht lediglich geringfügig, weil die Brauchbarkeit der Dusche an sich beeinträchtigt wurde und der Mangel auch nicht schnell und mit geringen Kosten zu beseitigen war. Eine Minderung von 10 % pro Monat ist angemessen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1247 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es ist auf Dauer keinem Mieter zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das naturgemäß austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen. Es ist die Pflicht des Vermieters, für eine ordnungsgemäß schließende Duschtür zu sorgen.
Der Mangel war auch nicht lediglich geringfügig, weil die Brauchbarkeit der Dusche an sich beeinträchtigt wurde und der Mangel auch nicht schnell und mit geringen Kosten zu beseitigen war. Eine Minderung von 10 % pro Monat ist angemessen.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1247 und in unserer Datenbank.
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