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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Dübellöcher in Fliesen und Entfernung von Fußbodenleisten
Immer wieder bei Rückgabe
22.01.2025 (GE 24/2024, S. 1227) Das Durchbohren der Wandfliesen ist – anders als das Anbringen von Dübellöchern im Allgemeinen –, vom Vermieter nur dann hinzunehmen, wenn die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfugen nicht möglich gewesen wäre. Das Entfernen von Fußleisten in der Wohnung begründet einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache.
Der Fall: Die Parteien streiten um die Rückgabe der vom Kläger geleisteten Mietkaution. Der beklagte Vermieter macht im Gegenzug Schadensersatzansprüche wegen durchbohrter Fliesen im Fliesenspiegel von Küche und Bad sowie vom Mieter entfernter und nicht wieder angebrachter Fußbodenleisten geltend – mit Erfolg.

Das Urteil: Dem Beklagten stand wegen der vier durchbohrten Fliesen im Fliesenspiegel der Küche und von zwei Fliesen im Badezimmer ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 150 € gegen den Kläger wegen Beschädigung der Mietsache gem. §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.
Der Kläger hat durch das Durchbohren der vier Fliesen in der Küche und zwei Fliesen im Bad gegen seine Obhutspflicht als Mieter verstoßen und die Sachsubstanz der Mietsache rechtswidrig beschädigt. Das Durchbohren der Fliesen ist nicht nach § 538 BGB über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache abgedeckt.
Die Individualvereinbarungen zum Mietvertrag untersagen ausdrücklich das Anbohren der Fliesen in Küche und Bad.
Zudem gilt im Hinblick auf das Durchbohren der Wandfliesen – anders als bei der Anbringung von Dübellöchern im Allgemeinen –, dass dies vom Vermieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs vielmehr nur dann hinzunehmen ist, wenn die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfugen unmöglich gewesen wäre. Eine erfolglose Nachfristsetzung war nicht erforderlich.
Zudem stand dem Beklagten gegen den Kläger wegen der entfernten Fußleisten in der Wohnung ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache zu. Unstreitig hat der Kläger die Fußleisten der Wohnung entfernt und nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht wieder in die Wohnung eingebracht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1247 und in unserer Datenbank.


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