Recht → Miet- & Zivilrecht
Zusammenfassung verschiedener Betriebskostenarten
Abrechnung formell unwirksam
25.11.2024 (GE 20/2024, S. 993) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss dem Mieter eine Plausibilitätskontrolle der Betriebskostenabrechnung möglich sein, ehe er Einsicht in die Unterlagen verlangt (GE 2010, 1613). Die Zusammenfassung von verschiedenen Kostenarten in der Betriebskostenabrechnung ist deshalb nur ausnahmsweise zulässig (hier verneint für Gartenpflege/Hausmeister), sodass im Regelfall die Abrechnung formell unwirksam ist.
Der Fall: Die Vermieterin hatte über die Betriebskosten abgerechnet und dabei die Positionen „Gartenpflege/Hausmeister“ zusammengefasst. Die Mieter hielten die Abrechnung insoweit für formell unwirksam.
Das Urteil: Das Amtsgericht Hamburg verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach es nicht zulässig ist, verschiedene Kostenarten zu vermischen, soweit dies nicht von der Betriebskostenverordnung ausnahmsweise zugelassen wird. Auch wenn der Hausmeister sich ggf. um die Gartenpflege kümmere, seien auch andere Gartenpflegekosten wie die Erneuerung von Gehölzen möglich, was nicht vom Hausmeister vorgenommen werde. Die Klage der Mieter sei deshalb begründet.
Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat nur ausnahmsweise die Zusammenfassung der Kostenpositionen „Wasser“ und „Abwasser“ für zulässig gehalten (GE 2009, 1037), ebenso die Positionen für Sach- und Haftpflichtversicherung (GE 2009, 1428). Unzulässig ist dagegen die Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung/Müllbeseitigung mit Kosten der Schornsteinreinigung oder Kosten der Wasserversorgung und Beleuchtung (BGH GE 2010, 1613); ebenso unzulässig ist die Zusammenfassung von Grundsteuer und Straßenreinigung (BGH GE 2010, 1613).
Weitere Beispiele für die Unzulässigkeit der Zusammenfassung sind Gebäudereinigung/Gartenpflege (BGH GE 2010, 1613), Kosten der Tiefgarage (LG Krefeld GE 2022, 1310), „Städtische Abgaben“ für Grundsteuer und Straßenreinigung (AG Aachen WuM 2016, 288), „Allgemeinstrom“ für Beleuchtung, Aufzug, Klingelanlage usw. (AG Hamburg ZMR 2023, 645).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1014 und in unserer Datenbank.
Das Urteil: Das Amtsgericht Hamburg verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach es nicht zulässig ist, verschiedene Kostenarten zu vermischen, soweit dies nicht von der Betriebskostenverordnung ausnahmsweise zugelassen wird. Auch wenn der Hausmeister sich ggf. um die Gartenpflege kümmere, seien auch andere Gartenpflegekosten wie die Erneuerung von Gehölzen möglich, was nicht vom Hausmeister vorgenommen werde. Die Klage der Mieter sei deshalb begründet.
Anmerkung: Der Bundesgerichtshof hat nur ausnahmsweise die Zusammenfassung der Kostenpositionen „Wasser“ und „Abwasser“ für zulässig gehalten (GE 2009, 1037), ebenso die Positionen für Sach- und Haftpflichtversicherung (GE 2009, 1428). Unzulässig ist dagegen die Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung/Müllbeseitigung mit Kosten der Schornsteinreinigung oder Kosten der Wasserversorgung und Beleuchtung (BGH GE 2010, 1613); ebenso unzulässig ist die Zusammenfassung von Grundsteuer und Straßenreinigung (BGH GE 2010, 1613).
Weitere Beispiele für die Unzulässigkeit der Zusammenfassung sind Gebäudereinigung/Gartenpflege (BGH GE 2010, 1613), Kosten der Tiefgarage (LG Krefeld GE 2022, 1310), „Städtische Abgaben“ für Grundsteuer und Straßenreinigung (AG Aachen WuM 2016, 288), „Allgemeinstrom“ für Beleuchtung, Aufzug, Klingelanlage usw. (AG Hamburg ZMR 2023, 645).
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1014 und in unserer Datenbank.
Links: